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preparatory:AB 118454

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-01

Wortprotokoll

Es geht hier darum, wer Anträge zum Vergütungsreglement stellen kann. Wir haben ja vorgesehen, dass die Generalversammlung das Vergütungsreglement genehmigen soll. Was macht jetzt die Generalversammlung, wenn ein Vergütungsreglement vor Jahren beschlossen worden ist und sie eine Änderung vorschlagen möchte? Artikel 731j Absatz 2, wie ihn der Ständerat beschlossen hat, sieht ein Minderheitsrecht vor, wonach Aktionäre, die 0,25 Prozent des Aktienkapitals, 0,25 Prozent der Stimmen oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, ein Vorschlagsrecht haben, also ein Recht zur Änderung des Vergütungsreglements. Dieses Minderheitsrecht ist wichtig, weil das Vergütungsreglement nicht befristet ist und auf eine unbefristete Dauer beschlossen wird. Folglich muss es auch möglich sein, eine Änderung zu beantragen.

Das Minderheitsquorum von 0,25 Prozent des Aktienkapitals oder von Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken entspricht genau dem Minderheitenschutz, wie wir es beim Recht auf Traktandierung kennen. Es ist daher sinnvoll, dies hier wieder aufzunehmen. Dieses Antragsrecht gibt den Aktionärinnen und Aktionären ein Gestaltungsrecht, indem sie - wie gesagt - eine Änderung des Vergütungsreglements vorschlagen können. Das ist wesentlich flexibler und bietet auch viel mehr Mitsprachemöglichkeiten als die blosse, einmalige Absegnung des Reglements, das dann über Jahre gilt.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.