Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01
Wortprotokoll
Ich bitte Sie namens des Bundesrates ebenfalls, die Minderheit Vischer zu unterstützen, und zwar aus folgenden Gründen: Das System des zukünftigen Rechnungslegungsrechts lässt Abweichungen vom Nennwert ohne Weiteres zu; es kommt auch den Anliegen Ihres Rates und Ihrer Kommission in genügendem Umfang nach. Erhöht sich der Umfang der Verpflichtung, so kann eine Rückstellung gebildet oder die Höhe der Verpflichtung angepasst werden; reduziert sich der Umfang der Verpflichtung, beispielsweise infolge einer Erfüllungshandlung, so kann das normal verbucht werden, da sich der Nennwert reduziert.
Wird eine Obligation unter ihrem Nennwert ausgegeben, muss die Rückzahlung aber später zum vollen Nennwert erfolgen, so lässt sich dies auch mit dem Nennwertprinzip ohne Probleme verbuchen. Es geschieht über das Buchhaltungskonto "Obligationsdisagio". Das Nennwertprinzip führt also auch für Obligationen, die von Unternehmen nur zu 90 oder 95 Prozent des Nennwerts ausgegeben werden, zu keinerlei Problemen. Es besteht folglich keinerlei Notwendigkeit, von dem in der Praxis bewährten Rechnungslegungsgrundsatz der Bewertung der Verpflichtungen gemäss Nennwert abzuweichen.
Im Bereich der Bewertungen ist es aber umgekehrt sehr wichtig, dass im Gesetz klare Grundsätze verankert werden, die nicht durch relativ unbestimmte Rechtsbegriffe bereits vom Gesetzgeber in unnötiger Weise aufgeweicht werden; es ist umso wichtiger, als Sie die Schwellenwerte für die ordentliche Revision bereits stark angehoben haben. Damit ist auch die externe Kontrolle von Bewertungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt garantiert. Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen und sich der ständerätlichen Version anzuschliessen. Das Nennwertprinzip hat sich in der Praxis etabliert und bewährt und lässt auch die sachgerechte Verbuchung von Obligationen zu, welche nicht zum Nennwert ausgegeben werden.