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preparatory:AB 118557

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-01

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier bei der Frage: Wer muss wie konsolidieren? Wer definiert also die Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung, und wie wird die Konsolidierungspflicht definiert?

Der Bundesrat hat ein modernes Konsolidierungsrecht mit einer Konsolidierungspflicht vorgeschlagen, die auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen anwendbar ist, unabhängig von ihrer Rechtsform. Er hat sie ausgeweitet. Sie gilt also auch für Stiftungen, Vereine und Genossenschaften.

Zum Zweiten soll nach dem Entwurf des Bundesrates das bisher geltende Leitungsprinzip, das nicht sehr klar definiert war, durch das Kontrollprinzip abgelöst werden. Wir haben diese Debatte bereits bei der ersten Lesung geführt. Der Ständerat hat eine Konsolidierungspflicht à la carte eingeführt, der Nationalrat bei der ersten Lesung und nun die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission ebenfalls. Neu sollen nach dem Antrag der Kommissionsmehrheit und dem seinerzeitigen Beschluss des Nationalrates folgende juristischen Personen selber wählen können, wie sie konsolidieren wollen: Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. Diese könnten die Pflicht zur Konsolidierung an ein kontrolliertes Unternehmen delegieren.

Das klingt ja so nett: Vereine, Genossenschaften, Stiftungen. Vergessen Sie aber nicht: Wir haben auch in diesen Rechtsformen sehr potente, marktbeherrschende [PAGE 883] Unternehmungen, bei denen es sehr wohl angezeigt ist, eine ordnungsgemässe Konsolidierungspflicht wie für Aktiengesellschaften einzuführen. Beispiele: Die Rechtsform der Stiftung hat meines Wissens die Gruppe Kuoni Reisen, dann auch Göhner. Als Genossenschaften kennen wir sehr grosse Lebensmittel-Grossverteiler wie Migros und Coop. Wir kennen auch die Fenaco, die ebenfalls in der Form der Genossenschaft organisiert ist. Auch die Versicherungsgesellschaft Mobiliar ist eine Genossenschaft. Bei den Vereinen wiederum möchte ich auf die Krankenversicherung CSS verweisen - oder auch auf die Fifa, die, soweit ich weiss, ebenfalls als Verein organisiert ist.

Es geht doch nicht an, dass wir nun ausgerechnet für diese spezifischen Rechtsformen ein Sonderrecht und Ausnahmebestimmungen schaffen! Ich habe in der Kommission mehrmals nachgefragt, woher das denn kommt. Dieser Antrag wurde offenbar von der Mobiliar-Versicherung angeregt, die sich offenbar nicht einer modernen Konsolidierungspflicht unterziehen will. Besonders gefährlich erscheint mir das auch bei den Krankenversicherungen, überhaupt bei den Versicherungen, bei denen dann keinerlei Transparenz mehr darüber besteht, was wirklich konsolidiert worden ist.

Was der Nationalrat hier beschlossen hat und woran die Mehrheit der Kommission jetzt festhalten will, ist ein Gesetz für Partikularinteressen. Dem dürfen wir nicht Folge geben.

Nach den Beschlüssen, die in diesem Rat jetzt gefällt wurden, mache ich mir persönlich aber keine Illusionen mehr. Ich bitte Sie jedoch, kühlen Kopf zu bewahren und dem Bundesrat zu folgen, der ein modernes Konsolidierungsrecht, eine moderne Konzernrechnung verankern will, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Schaffen Sie hier nicht Ausnahmebestimmungen für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften; das wäre alles andere als sachgerecht.

Bitte stimmen Sie dem Antrag der Minderheit zu.