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Maurer Ueli · Bundesrat · 2011-06-07

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2011-06-07

Wortprotokoll

Die Aufräumarbeiten nach den AKW-Unfällen in Tschernobyl und Fukushima können aufgrund der völlig unterschiedlichen Reaktortypen und Ereignisabläufe nicht verglichen werden. Es lassen sich daraus deshalb auch nicht zwei idealtypische Konzepte für Aufräumarbeiten konstruieren. In der Schweiz regelt die Strahlenschutzgesetzgebung klar, wer unter welchen Bedingungen zu Arbeiten in einem Umfeld mit erhöhten Strahlungswerten verpflichtet werden kann. Gemäss Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung sind das unter anderem alle Personen und Unternehmen, die für Arbeiten zur Verhinderung einer weiteren Kontamination der Umgebung herangezogen werden können. Zu denken ist dabei in erster Linie an die Belegschaft des betroffenen Werks, aber auch an Angehörige der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Armee oder an Mitarbeiter von Baugeschäften oder Transportunternehmen. Die Strahlenschutzverordnung regelt dabei, welche Bestimmungen in Bezug auf den Gesundheitsschutz in solchen Fällen gelten und wie solche Personen ausgerüstet, ausgebildet und versichert sein müssen.