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Casanova Corina · 2011-06-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15

Wortprotokoll

Die Berichterstatter und Kommissionspräsidenten haben Ausführungen zum Verhalten des Bundesrates in den vergangenen Monaten gemacht. Es trifft zu, dass der Bundesrat bei den Informationsrechten der Aufsichtskommissionen und Delegationen restriktiver geworden ist. Er tat das vor allem aufgrund des Wortlautes von Artikel 154 des Parlamentsgesetzes.

Erlauben Sie mir zu Beginn, ein paar Bemerkungen zur Oberaufsicht zu machen. Die Oberaufsicht der Bundesversammlung ist ein wesentliches Element der Gewaltenteilung und absolut notwendig. Die parlamentarische Oberaufsicht veranlasst die kontrollierten Organe, die Gründe ihres Verhaltens offenzulegen und für die Ergebnisse die Verantwortung zu übernehmen. Das Parlament kann jedoch nicht anstelle der zu beaufsichtigenden Organe handeln oder deren Entscheide aufheben. Bei der Oberaufsicht handelt es sich vielmehr um eine politische Kontrolle. Damit das Parlament seinen Aufgaben gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung nachkommen kann, stellt die Bundesverfassung der parlamentarischen Oberaufsicht Informationsrechte zur Verfügung, die dann auch in der Gesetzgebung weiter definiert worden sind.

Wie Sie wissen, waren der Umfang der Informationsrechte und deren Ausübung durch die Aufsichtsorgane der Bundesversammlung in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Diskussionen zwischen den Organen der parlamentarischen Oberaufsicht und dem Bundesrat. Wir haben es vorhin gehört: Es ging vor allem auch um die Herausgabe von Unterlagen oder um Einsichtsrechte bei der Wahl der Kader. Die GPK verlangten sehr weit gehende Rechte, nämlich auch mit abgelehnten Kandidaten sprechen zu können, Interviews führen zu können oder mit Assessment-Firmen Gespräche führen zu können, was der Bundesrat abgelehnt hat.

Die Vorlage, über die wir heute diskutieren, präzisiert nun in einigen Punkten die Informationsrechte und trägt damit zur Klärung von Differenzen zwischen den Aufsichtsorganen und dem Bundesrat bei. Der Bundesrat akzeptiert die Vorlage in den Grundzügen, wenn er auch nicht so weit gehen will wie der Ständerat und Ihre vorberatende Kommission. Zu Änderungsvorschlägen, die nur das Parlament betreffen, äussert sich der Bundesrat nicht.

Bei der nachfolgenden Detailberatung der Vorlage bitte ich Sie, insbesondere folgende Punkte zu beachten: Bei der Oberaufsicht handelt es sich um ein Instrument der politischen Kontrolle und nicht um eine gerichtliche Tätigkeit.

Das Prinzip der Gewaltenteilung ist unbedingt zu beachten. Der Bundesrat lehnt die gesetzliche Verankerung von Massnahmen zur zwangsweisen Vorführung von Personen daher strikte ab.

In der Bundesverfassung ist der kaskadenmässige Aufbau der Informationsrechte angelegt; er wird im geltenden Parlamentsgesetz umgesetzt. Am wenigsten weit gehende Rechte haben die einzelnen Ratsmitglieder, gefolgt von den Legislativ- und den Aufsichtskommissionen. Am weitesten gehen die Rechte der Aufsichtsdelegationen sowie die Rechte von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen.

Für den Bundesrat ist der kaskadenmässige Aufbau der Informationsrechte sehr wichtig. Damit werden zum einen der Geheimnisschutz und zum andern die Vertraulichkeit der Beratungen im Bundesrat gewährleistet. Die Vertraulichkeit der Beratungen im Bundesrat ist Voraussetzung für eine freie und kollegiale Beratung.

Ich bitte Sie daher, bei Ihren Entscheidungen das Prinzip des kaskadenmässigen Aufbaus der Informationsrechte zu beachten.

Noch ein Wort dazu, wieso der Bundesrat bei Untersuchungen für sich mehr Rechte beantragt: Die GPK haben bei ihren Berichten zur Finanzkrise und zur Libyen-Affäre Untersuchungen angestellt, die sich stark an die Untersuchungen einer PUK anlehnten. Sie konnten die GPDel einschalten, die über die gleichen Rechte wie eine PUK verfügt, insbesondere über die gleichen Informationsrechte. So konnte die GPDel auch Einsicht in die Protokolle sowie in die Anträge und die Mitberichte des Bundesrates nehmen. Der Bundesrat hingegen verfügte nicht über die Verfahrensrechte, die ihm im Rahmen der Untersuchung einer PUK zustehen.

Besteht die Absicht, inskünftig gewisse Vorkommnisse durch die Aufsichtskommissionen mit ihren stark ausgebauten Informationsrechten abklären zu lassen und nicht durch eine PUK, ist es eine Frage der politischen Redlichkeit, dem Bundesrat auch die entsprechenden Verfahrensrechte einzuräumen. Nur so ist aus Sicht des Bundesrates gewährleistet, dass in Untersuchungen auch die Sicht des Bundesrates ausreichend zum Zuge kommt und so sachdienliche Resultate erzielt werden können.

Weitere Ausführungen werde ich in der Detailberatung machen.