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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2001-06-05

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-05

Wortprotokoll

Am 6. Oktober 1995 wurde das Binnenmarktgesetz von der Bundesversammlung verabschiedet. Es soll einen freien, nichtdiskriminierenden Zugang für Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen gewährleisten, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Arbeitskraft, die aufgrund ihrer Diplome in einem Kanton einen bestimmten Beruf ausüben kann, oder ein Unternehmen, das in einem Kanton Zugang zum Markt hat, die Möglichkeit haben sollen, ihre Arbeit bzw. Dienstleistungen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft anzubieten. Das Binnenmarktgesetz dient letztlich dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken. Dabei ist festzuhalten, dass das Binnenmarktgesetz lediglich als Rahmengesetz konzipiert wurde, das vorab auf dem Umsetzungswillen der Kantone beruht.

Rund drei Jahre nach Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes erkundigte sich die GPK des Nationalrates nach den Folgen. Sie beauftragte ihre Subkommission EFD/EVD, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher und juristischer Ebene zu prüfen und zu beurteilen, ob die Ziele erreicht worden sind. Basierend auf einem Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle hielt die GPK schliesslich fest, dass zwischen den anvisierten Zielen und der effektiven Wirkung des Binnenmarktgesetzes eine Kluft besteht. Ein wirklicher Binnenmarkt wurde noch nicht geschaffen, höchstens der Marktzugang in einzelnen Bereichen verbessert. Nach Ansicht der GPK haben die Kantone bei der Anpassung ihres Rechtes an das Binnenmarktgesetz wenig Eifer bewiesen.

Was sind die Gründe dafür? Es gibt verschiedene Gründe, aber einer der Hauptgründe ist nach Auffassung der GPK ohne Zweifel, dass die Empfehlungen und Gutachten der Wettbewerbskommission nicht verbindlich sind.

Gemäss Artikel 8 des Binnenmarktgesetzes überwacht die Wettbewerbskommission die Einhaltung des Gesetzes durch den Bund, die Kantone, die Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben. Zur Erfüllung ihres Überwachungsauftrages führt die Wettbewerbskommission Untersuchungen durch und erlässt Empfehlungen. Aufgrund von Artikel 10 des Binnenmarktgesetzes kann sie auch Gutachten über seine Anwendung erstatten und vom Bundesgericht angehört werden. Im Gegensatz zum Kartellgesetz räumt das Binnenmarktgesetz der Wettbewerbskommission aber kein autonomes Entscheidungsrecht ein. Die Wettbewerbskommission hat auch kein Recht, sich selber an ein Gericht zu wenden. Die GPK will dieser Problematik mit zwei Motionen begegnen.

Erstens soll die Wettbewerbskommission das Recht erhalten, Regelungen von Gemeinden und Kantonen, die als restriktiv erachtet werden, vor ein Gericht zu bringen. Ein solches autonomes Beschwerderecht würde den Empfehlungen der Wettbewerbskommission mehr Gewicht und Beachtung verschaffen. Der Bundesrat gibt in seiner Stellungnahme zwar zu, dass die Position der Wettbewerbskommission auf diese Weise gestärkt würde und steht dem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. Weil er jedoch prüfen will, ob die Umsetzung eventuell nicht über eine Revision des Binnenmarktgesetzes, sondern im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege erfolgen soll, beantragt er die Umwandlung der Motion in ein Postulat.

Im Namen der GPK, die einen einstimmigen Entscheid gefällt hat, bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen. Wenn unser Rat dem Anliegen grundsätzlich zustimmt, haben wir dem Bundesrat einen klaren Auftrag zu erteilen. Wie dann die Umsetzung im Einzelnen erfolgt, kann immer noch geprüft werden. Wir halten deshalb an der Motion fest.

Zweitens ist die GPK der Auffassung, dass die Wettbewerbskommission ihren Standpunkt regelmässig in den Verfahren vor Bundesgericht vertreten können soll; selbstverständlich nur, wenn sie nicht selber Partei ist. Das Gericht würde dadurch vermehrt für die Grundsätze des Binnenmarktes sensibilisiert. Der Bundesrat zitiert in drei Vierteln seiner Antwort den Bericht der GPK, wiederholt dann einfach den heutigen Gesetzestext und hält fest, dieser genüge, ohne auf die Argumente der GPK einzugehen.

Gerade weil die heutige Regelung der Problematik eben nicht genügt, beantragt die GPK, dass die Wettbewerbskommission vom Bundesgericht nicht nur angehört werden kann, sondern angehört werden soll. Dies greift in keiner Art und Weise in die Unabhängigkeit des Bundesgerichtes ein. Der Entscheid bleibt schliesslich völlig frei. Die GPK befürwortet auch diese Motion einstimmig.

Die GPK hält im Interesse einer kohärenteren Umsetzung des Binnenmarktgesetzes an beiden Motionen fest.