Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2011-05-30
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-05-30
Wortprotokoll
In Artikel 13 Absatz 2 sind die gesetzlichen Pflichten der Krankenversicherer aufgelistet. Der Nationalrat hält an seiner Absicht fest, dass die Versicherer in ihrem gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich flächendeckend eine oder mehrere unabhängige Versicherungsformen anzubieten haben, und zwar gemäss Ziffer Iter Absätze 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen innerhalb von drei Jahren. Die Bestimmung, die die Versicherer verpflichtet, integrierte Versorgungsnetze anzubieten, umfasst entsprechend zwei Teile, zum einen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g, der die Pflicht festlegt, und dann eben die Absätze 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen, die den Versicherern eine Frist von drei Jahren einräumen, um die Bedingungen zu erfüllen. Sie sehen, dass auf der Fahne darauf hingewiesen wird, und auch der Herr Bundesrat hat vorhin bereits auf diese Übergangsbestimmung hingewiesen.
Ihre Kommission teilt die Meinung von Bundesrat und Nationalrat, dass Managed Care künftig zum dominanten Versorgungskonzept werden soll. Managed-Care-Modelle bieten eine Chance und können erfolgreich betrieben werden. Ausschlaggebend für die Wahl der Versicherten sind in erster Linie die Qualität der Behandlung in den Netzen und die Tatsache, dass Versicherte, die sich einem Netzwerk anschliessen, mit einem tieferen Selbstbehalt belohnt werden. Je mehr Versicherte die integrierte Versorgung verlangen, desto mehr werden sich die Leistungserbringer in Netzen zusammenfinden, und desto attraktiver wird es für die Versicherer, die Netzwerke unter Vertrag zu nehmen. Ihre Kommission ist aber klar der Meinung, dass der Zwang, Netzwerke anzubieten, nicht zielführend ist. Die Netzwerke werden durch die Ärzte, die Spitäler und andere [PAGE 346] Leistungserbringer gebildet, das hat auch Herr Brändli schon ausgeführt. Wenn die Leistungserbringer nicht willens sind mitzumachen, wird es für die Versicherer schwierig, Netzwerke zu bilden, die ökonomisch sinnvoll und effizient sind. Wer nur widerwillig handelt, wird für die Kunden keine vernünftigen Netze anbieten.
Der Nationalrat will zudem an der Bestimmung festhalten, dass sich die Netzwerke unabhängig von den Versicherern organisieren müssen. Tatsache ist aber, dass sich bereits viele Netzwerkmodelle entwickelt haben, die von den Versicherern zum Beispiel in der Rechtsform der AG geführt werden. Die Gesundheitszentren funktionieren bestens und entsprechen offenbar auch einem Bedürfnis der Versicherten. Nach Meinung Ihrer Kommission macht es keinen Sinn, bestehende erfolgreiche Netzwerke, die bereits heute zu tieferen Kosten beitragen, zu zerstören, nur weil sie nicht "unabhängig" gemäss Buchstabe g sind. Zudem ist Buchstabe g nicht geeignet, jegliche Einflussnahme der Krankenversicherer betreffend die Organisation der integrierten Versorgungsnetze zu verhindern. Buchstabe g würde lediglich dazu führen, dass Scheinlösungen angeboten würden.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission, Buchstabe g zu streichen. Die Forderung des Nationalrates, die Netzwerke flächendeckend anzubieten, wird damit nicht fallengelassen; Herr Bundesrat Burkhalter hat auch schon darauf hingewiesen. Mit Ziffer Iter Absatz 3 der Übergangsbestimmungen wird dem Anliegen des Nationalrates Rechnung getragen, dies im Sinne eines Kompromisses. Es wird präzisiert, welche Massnahmen der Bundesrat ergreifen kann, falls nach einigen Jahren kein flächendeckendes Angebot von integrierten Versorgungsnetzen entsteht. Wir wollen dem Anliegen des Nationalrates also entgegenkommen, aber in der Übergangsbestimmung; ich komme darauf zurück.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, festzuhalten, das heisst, hier Buchstabe g zu streichen.