Gross Jost · Nationalrat · 1999-12-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-07
Wortprotokoll
Ich würde vorschlagen, dass wir die Artikel 22, 23, 24 und 25 mit einbeziehen, weil wir bei Artikel 22 Absatz 1 dem Ständerat folgen wollen, um die teilzwingenden Gerichtsstände bei den Konsumentenverträgen, bei den Mietverträgen und bei den Arbeitsverträgen in einer Bestimmung zusammenzufassen. Das ist eine wesentliche Erleichterung im gesetzlichen Ausdruck. Hier wollen wir dem Ständerat folgen.
Damit würden die bisherigen Bestimmungen in Artikel 23, Konsumentenverträge, Artikel 24, Mietverträge, Artikel 25, Arbeitsverträge, aufgehoben.
Teilzwingend in diesem Sinne heisst, dass der Kläger oder die Parteien nicht im Voraus oder durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten können. Sie können aber sehr wohl nach Einlassung allenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung darüber abschliessen und einen anderen Gerichtsstand bestimmen.
Es geht noch um zwei Probleme, die eine Differenz zum Ständerat schaffen: Wir sind uns bezüglich der Zusammenfassung dieser teilzwingenden Gerichtsstände einig. Es gibt aber nach wie vor eine Differenz zum Ständerat: einerseits bei der Frage der Einlassung. Einlassung definiert ja, mit welcher rechtlichen Handlung man sich auf ein rechtliches Verfahren einlässt. Hier ist Ihre Kommission der Auffassung, dass im Sinne des Sozialrechtsschutzes, vor allem von Parteien an sozialen Zivilprozessen, auch durch Einlassung nicht auf diesen teilzwingenden Gerichtsstand verzichtet werden kann. Wir haben aber dafür auf einen Antrag hin klar zum Ausdruck gebracht, dass man in diesen Fällen, in denen man an sich bei diesem System bleibt, auch nach der Einlassung noch eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen kann. Das wurde in der Fassung Nationalrat durch einen zweiten Satz klargestellt.
Bei der Definition der Konsumentenverträge schliesst sich Ihre Kommission der engeren Fassung des Ständerates an. Wir wählen dort die restriktivere Fassung, die sagt, dass üblicher Verbrauch für die persönlichen und familiären Bedürfnisse eben das Wesen des Konsumentenvertrages ausmache, und gehen damit weg von der bisher extensiveren Fassung des Bundesrates, der nur berufliche und gewerbliche Tätigkeit ausschliessen wollte. Wir haben aber in der Diskussion klargestellt, dass beispielsweise auch der Kauf eines Autos - im Sinne, das Auto als üblichen Verbrauchsartikel zu bezeichnen - durchaus unter diese engere ständerätliche Fassung subsumiert werden kann.
Wir sind, um das auf den Punkt zu bringen, in der Zusammenfassung der teilzwingenden Gerichtsstände in Artikel 22 mit dem Ständerat einig. Wir sind mit dem Ständerat in Bezug auf die Legaldefinition des Konsumentenvertrages einig, wir schliessen uns dort der Fassung des Ständerates an. Aber wir möchten den Sozialrechtsschutz vor allem bei den Konsumentenverträgen aufrechterhalten und auch sagen, man dürfe nicht durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten. Dies einfach, weil eine solche Einlassung rechtlich, prozessual auch stillschweigend möglich ist und weil der Richter oder der Vermittler die betroffene Partei - vor allem den Konsumenten, den Arbeitnehmer oder den Mieter - nicht ausdrücklich auf die Konsequenzen dieser Einlassung aufmerksam machen muss.
Aber als Gegengewicht haben wir zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen auch nach Einlassung - nachdem sich die Parteien dadurch im Verfahren befinden - noch möglich sein sollen. Das ist jetzt in unserem Text explizit zum Ausdruck gebracht.