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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-06-16

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-06-16

Wortprotokoll

Wenn Herr Kuprecht Recht hätte, wenn es so wäre, dass die Versicherungsgesellschaften mit ihren AGB schon so schnell nachgezogen hätten und diese Raserunfälle abgedeckt wären, so würde sich tatsächlich eine Regelung auf Gesetzesstufe erübrigen. Aber nach unserem Kenntnisstand ist es eben nicht so: Es ist nicht klar in allen AGB so festgehalten. Ob ein Raserunfall grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ist natürlich im Einzelfall zu beurteilen.

Wir meinen, gerade bei den Raserunfällen habe man es ein bisschen verpasst, in den AGB klare Tatbestände mit einer Regresspflicht zu verankern. Ich stimme Ihnen zu: An sich ist das ein typischer Fall für das Versicherungsvertragsgesetz und nicht für das Strassenverkehrsgesetz. Aber wir sind jetzt halt daran, auch auf die vielen Vorstösse im Bereich der Raserunfälle eine Antwort zu finden. Es gibt das Postulat Joder 04.3516 aus dem Jahr 2004, das der Kommissionspräsident erwähnt hat und das den Bundesrat beauftragt hat, hier zu legiferieren. Wir erfüllen damit auch einen parlamentarischen Auftrag.

Es ist tatsächlich stossend, wenn sich Raser mit einem Prämienzuschlag gegen den Rückgriff des Versicherers versichern können. Das hat etwas Stossendes an sich. Das wurde von Ihnen auch nicht bestritten. Wenn Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder die vorsätzliche Verursachung eines Schadens klar zum Regress führen, ist es schwer erklärbar, dass der Raserunfall nicht gleichbehandelt wird. Mit dieser gesetzlichen Grundlage nehmen wir dieses Anliegen auf und können wir der Regresspflicht, wie sie in vielen anderen Fällen besteht, auch hier zum Durchbruch verhelfen.

Herr Büttiker, der Mehrwert für die Sicherheit ist meines Erachtens darin zu sehen, dass man mit dem Bewusstsein für den obligatorischen Regress bei jedem eine präventive Wirkung erzielt. Jeder Raser weiss dann: Wenn er effektiv einen Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, dann droht ihm nicht nur ein strafrechtlich harter Eingriff mit dem Führerausweisentzug, sondern zusätzlich noch ein gewaltiger Eingriff in seine Einkommens- und Vermögenssituation. Diesen präventiven Effekt darf man schon als Sicherheitsgewinn anschauen.

Herr Ständerat Stähelin weist zu Recht darauf hin, dass es mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Teil Ungleichbehandlungen gibt. Das rührt natürlich vom Prinzip des Abstellens auf das Verschulden her. Wir kennen ihn aus dem Strafgesetzbuch, wir kennen ihn aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Sie haben Recht: Im Einzelfall müsste das dann sicher von den Versicherungsgesellschaften so ausgelegt werden, dass es nicht mit einem symbolischen Regress getan wäre, sondern die Schadensumme, die zu erstatten wäre, müsste natürlich einem Eingriff über eine längere Dauer gleichkommen. Es gibt ja auch zu anderen Bereichen der obligatorischen Regresspflicht eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, und ich nehme an, dass diese dann analog auf die Raserfälle, die wir im Auge haben, anzuwenden sein würde. Deshalb glaube ich, dass die hier vorgesehene Bestimmung gerechtfertigt ist.

Wenn man im Nationalrat noch eine bessere Formulierung findet, verschliesse ich mich dem nicht. Mindestens zuhanden der Materialien muss man vielleicht zusammen mit den Versicherungsgesellschaften noch genau definieren, was hier mit "wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" gemeint ist.