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Wyss Brigit · Nationalrat · 2011-09-13

Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2011-09-13

Wortprotokoll

Die grüne Fraktion wird ebenfalls nicht auf die vorliegende Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen eintreten. Sie ist wie die Kommission für Rechtsfragen zum Schluss gekommen, dass eine Revision des Beschaffungswesens in der vorliegenden Form nicht nötig ist.

Ausgelöst haben diese Teilrevision zum einen mehrere parlamentarische Vorstösse. Zum andern aber war es auch der Bundesrat selber, der nach dem Streit über das Baulos Erstfeld das Beschaffungswesen lieber heute als morgen revidieren wollte. Auch in der Kommission für Rechtsfragen war der Handlungsbedarf zuerst unbestritten. Allerdings gab es schon in der Eintretensdebatte viele offene Fragen und erste Zweifel, ob tatsächlich eine derart weitgehende Reform des Beschaffungswesens nötig sei. Der Bundesrat möchte die aufschiebende Wirkung im Beschaffungsrecht gleich regeln wie im übrigen Verwaltungsrecht, d. h., Beschwerden sollen grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung haben, ausser bei Projekten, welche im Interesse des Landes sind und aufgrund der Dringlichkeit keinen Aufschub dulden.

Der Mehrwert dieses Systemwechsels ist bis zum Schluss der Diskussion unklar geblieben. Damals wollte der Gesetzgeber explizit, dass im Beschaffungswesen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zusätzlich beantragt werden muss, um damit zu verhindern, dass ein unterlegener und in der Regel frustrierter Mitbewerber einfach einmal eine Beschwerde einreichen kann, um das ganze Verfahren zu [PAGE 1358] blockieren. Er oder sie muss heute die aufschiebende Wirkung beantragen und darlegen, dass es gewichtige Gründe gibt, um den Vertragsabschluss zu blockieren. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Systemwechsel wird also kaum zu einer Beschleunigung des Beschaffungswesens führen, eher dürfte das Gegenteil der Fall sein.

Bei den Ausnahmen will der Bundesrat in einer Verordnung festlegen, für welche Projekte die aufschiebende Wirkung der verfügenden Behörde von Anfang an entzogen werden kann. Dazu gehören gemäss der Botschaft natürlich die Beschaffungen im Zusammenhang mit der Neat, aber beispielsweise auch die Beschaffungen im Interesse der nationalen Sicherheits- und Rüstungspolitik. Gerade in diesem besonders sensiblen Bereich könnte der generelle Entzug der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundene faktische Abschaffung des Beschwerderechtes dazu führen, dass die präventive Wirkung des Bundesgesetzes empfindlich geschwächt wird; denn nach geltendem Recht ist es doch so, dass sich die Vergabestelle Mühe geben muss, genau nach den Verfahrensvorschriften vorzugehen und damit Transparenz, Wettbewerb und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sicherzustellen. Wenn aber der Zuschlag nicht mehr aufgehoben und höchstens auf Schadenersatz geklagt werden kann, wird es zwar weniger Beschwerden geben, aber die Auseinandersetzung wird sich zwangsläufig verlagern, und es wird versucht werden, im Vorfeld eines Zuschlags entsprechend Einfluss zu nehmen. Die grüne Fraktion will diese Verlagerung der Auseinandersetzung ins Vorfeld eines Zuschlags nicht. Sie bezweifelt, dass das Verfahren damit unter dem Strich tatsächlich beschleunigt wird.

Auch das Bundesamt für Justiz ist der Meinung, dass hauptsächlich das Bundesverwaltungsgericht für die langen Verfahren verantwortlich ist. Im Gegensatz zum Bundesgericht werden dort die Chancen in einer umfassenden Abklärung eruiert, und das führt zu diesen langen Verfahren. Das Bundesgericht macht das im summarischen Verfahren. Wenn die Chancen nicht einleuchtend dargelegt werden, kommt es zu einer Interessenabwägung, und für diese Interessenabwägung - und das wäre für die Neat sicher der Fall gewesen -, würde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.

Wir sind deshalb überzeugt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis an die Praxis des Bundesgerichtes anlehnen wird und dass es deshalb im heutigen Zeitpunkt keine Revision des Beschwerderechts braucht.