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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2001-06-06

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Das Strafrecht ist nicht nur Resozialisierungs- und Erziehungshilfe, das Strafrecht hat auch eine generalpräventive Wirkung zu entfalten, es muss noch Eindruck machen. Wie Sie gehört haben, sind die Fristen für die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits einmal erstreckt worden. Wir haben vor 20 Jahren die Grenze noch bei einem Jahr gehabt, wir haben sie jetzt bei 18 Monaten. Es ist also eine Erstreckung um 50 Prozent erfolgt. Jetzt will man diese Frist nochmals um 18 Monate verdoppeln.

Das scheint uns nicht gerechtfertigt. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass Straftaten, die mit zwei Jahren und mehr belegt werden, solche sind, die doch recht schwer wiegen, die wir als Gesellschaft ganz klar nicht hinnehmen wollen und bei denen eben klare Signale ausgesandt werden müssen. Ein klares Signal ist auch jenes, dass eben irgendwo einmal die Grenze kommt und die Grenze nicht so weit hinausgeschoben wird, dass praktisch fast alle Straftaten mit ihren entsprechenden Sanktionen in diesen Rahmen fallen.

Noch eine andere Erwägung: Wer einmal selbst Strafzumessung betrieben hat, sei das als Substitut oder als Richter an einem Gericht, der weiss ganz genau, dass der Rahmen des bedingten Strafvollzuges auch auf die Strafzumessung eine Rückwirkung hat - meistens nicht bewusst, aber doch unbewusst. Auch da scheint mir eine Ausweitung unter diesem Aspekt nicht unbedingt ein Signal zu sein, das wir in der heutigen Zeit brauchen. Wir müssen unser Strafrecht nicht mit allen Mitteln noch weiter entschärfen, sondern dafür schauen, dass das Strafrecht auch seinen Zweck erfüllt. Es soll nämlich nicht nur die Täter resozialisieren, sondern auch die Gesellschaft vor Straftaten schützen.