Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2001-06-06
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Im geltenden Recht beträgt die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges achtzehn Monate. Wenn der Angeklagte auch die subjektiven Bedingungen erfüllt, ihm also eine günstige Prognose gestellt werden kann, d. h., wenn nicht zu erwarten ist, dass er wieder straffällig wird, so hat er Anspruch auf die bedingte Strafe.
Ich bin damit einverstanden, dass die bisherige Limite von achtzehn Monaten erhöht wird. In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Richter eine Strafe von achtzehn Monaten ausfällen, weil sie dem Täter eine Chance geben wollen. De jure müsste die Strafe aber höher ausfallen, nämlich dem Verschulden des Täters entsprechend. Wenn Sie nun aber die Limite auf 36 Monate verdoppeln, so geben wir damit ein völlig falsches Signal. Die Strafen für praktisch alle Delikte, etwa 95 Prozent, würden inskünftig bedingt ausgefällt. Nur noch für absolut schwerwiegende Verbrechen, die mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen, würden noch unbedingte Strafen ausgesprochen. Wollen wir das wirklich? Ich meine Nein.
Alle versprechen wir mehr Sicherheit, hartes Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität - und dann gehen wir hin und deklarieren, dass in der Schweiz nur noch wenige Verbrechen eine unbedingte Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Diese Lösung ist umso bedenklicher, als wir gleichzeitig alle Strafen als bedingte Strafen ausgestalten, also auch die Geldstrafe, welche bis anhin immer unbedingt ausgesprochen wurde. Das führt zu einer weiteren Aufweichung des Sanktionensystems und damit der individuellen Strafe.
Hinzu kommt, dass wir mit der teilbedingten Strafe, dem "sursis partiel", den ich unterstütze, ja ein neues Instrument einführen, das einen Zwitter zwischen der bedingten und der unbedingten Strafe darstellt. Dieser soll gemäss der Mehrheit der Kommission für Strafen bis zu drei Jahren gelten. Wir haben also eine alternative Möglichkeit für alle Fälle, welche die Voraussetzungen der bedingten Strafe nicht erfüllen, wo es angesichts des Verschuldens oder der persönlichen Situation des Täters dennoch unangemessen wäre, diesen die ganze Strafe absitzen oder bezahlen zu lassen.
Mit dem Minderheitsantrag Leuthard - 24 Monate -, gekoppelt mit der teilbedingten Strafe bis 36 Monate, haben wir ein in sich logisches, abgestuftes System, das keine falschen Signale aussendet, dennoch tätergerecht und gegenüber heute offener ausgestaltet werden kann. Die generalpräventive Schranke für Ersttäter sollte aber nicht zu tief angesetzt werden.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Leuthard zu unterstützen.