preparatory:AB 120578
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-14
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft bringt wohl einen der grössten konsumentenpolitischen Fortschritte der letzten Jahre, denn damit sollen im Obligationenrecht die Garantiefristen von bisher einem Jahr auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Es freut mich sehr, dass die Kommission für Rechtsfragen einstimmig dahintersteht. Rechtstechnisch gesprochen wird damit die Verjährungsfrist für "kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche" neu zwei Jahre betragen, und diese Frist darf nicht verkürzt werden.
Gleichzeitig werden mit der Vorlage die Verjährungsfristen für den Fall geändert, dass eine bewegliche Sache in ein unbewegliches Bauwerk eingebracht wird; das sind zum Beispiel Bodenplatten in einem Haus. Heute haftet der Unternehmer gegenüber dem Besteller zwar fünf Jahre, er selber kann aber gegenüber seinem Lieferanten allfällige Mängel nur während eines Jahres geltend machen. Wenn die verkaufte Sache in eine Immobilie eingebaut wird, beträgt die Gewährleistungsfrist neu unter bestimmten Voraussetzungen fünf Jahre. Damit sorgen wir auch für die Kongruenz mit dem Werkvertrag.
Was ist die Vorgeschichte der vorgeschlagenen Änderung? Die Gesetzesrevision kam durch meine parlamentarische Initiative "Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR" in Gang. Ich hatte sie im Dezember 2006 eingereicht. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beriet sie vor und gab ihr im November 2008 Folge, und danach tat dies auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Ein Jahr nach meiner parlamentarischen Initiative wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative von Hermann Bürgi "Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR" eingereicht, die ebenfalls die Verjährungsfristen bei Mängeln einer beweglichen Sache zum Gegenstand hatte, und zwar einer beweglichen Sache, die in eine unbewegliche Sache eingebaut wird. Der Ständerat hiess diese Initiative ebenfalls gut, und das tat auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates.
Es lag damit auf der Hand, dass wir beide parlamentarischen Initiativen zusammen umsetzen. Das EJPD hat unsere Arbeiten sehr eng begleitet. Dafür möchte ich Frau Bundesrätin Sommaruga bestens danken und auch den [PAGE 1424] Damen und Herren der Verwaltung, vor allem auch Herrn Schöbi.
Die Verwaltung hat uns einen Gesetzentwurf vorbereitet, und zwar mit zwei Lösungsvarianten, nämlich mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren für den Fahrniskauf und von fünf Jahren bei Verwendung für ein unbewegliches Bauwerk und mit einer Verjährungsfrist von generell fünf Jahren. Wir haben diese beiden Vorentwürfe in die Vernehmlassung gegeben, und das Ergebnis der Vernehmlassung war grossmehrheitlich positiv. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich dann für die zweijährige Gewährleistungsfrist im Kaufrecht entschieden.
Das ist ein wichtiger Fortschritt, denn auch nach überwiegender Lehrmeinung ist die heutige einjährige Frist zu kurz. Das gilt umso mehr, als die Frist mit der Ablieferung der Sache zu laufen beginnt. Also kann die Frist bei Auftreten des Mangels bereits abgelaufen sein. Auch im internationalen Vergleich ist die Frist in der Schweiz sehr kurz: Das Wiener Kaufrecht kennt z. B. eine zweijährige Rügefrist, und die EU-Verbrauchsgüterrichtlinie sieht ebenfalls eine minimale Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren vor.
Es wäre nun schön, wenn der Rat ebenso einhellig für diesen Fortschritt für die Konsumentinnen und Konsumenten einstehen würde und die Garantiefristen auf zwei Jahre verlängern würde. Die Details der Vorlage erklärt Ihnen nun Herr Nidegger - ich habe nur fünf Minuten Redezeit -; er wird nun erläutern, was wir im Einzelnen geändert haben.