Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Artikel 7 regelt die so genannte stellvertretende Strafrechtspflege für andere Auslandstraftaten als jene gemäss der Artikel 4, 5 und 6. Grundsätzlich sollen im Ausland begangene Straftaten auch im Ausland strafrechtlich verfolgt werden.
Absatz 1 verlangt, dass eine im Ausland begangene Tat, bei der entweder der Täter oder das Opfer Schweizer ist, dann durch uns verfolgt wird, wenn die Tat auch im Ausland strafbar ist, sich der Täter in der Schweiz befindet und das schweizerische Recht für diese Tat die Auslieferung zulässt. Diese letztere Bedingung ist regelmässig dann nicht erfüllt, wenn es sich bei der Tat um ein politisches Delikt handelt, das nach unserem Rechtsempfinden nicht bestraft werden sollte.
Absatz 2 regelt diejenigen Auslandtaten, bei denen sowohl Täter als auch Opfer Ausländer sind. Nach der Fassung des Ständerates werden diese Ausländer, sofern sie sich hier aufhalten, dann durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden verfolgt, wenn ein entsprechendes Auslieferungsbegehren des ausländischen Staates abgewiesen wurde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn dem Täter im ausländischen Staat die Todesstrafe droht. Damit würden alle diejenigen Auslandstraftaten von Ausländern mit ausländischen Opfern nicht verfolgt, bei denen der ausländische Staat den Täter gar nicht verfolgen will und daher kein Auslieferungsgesuch stellt und bei denen uns keine Konvention zur Strafverfolgung im Sinne von Artikel 6 verpflichtet.
Die Kommission erachtet diese Lücke vor allem dann als stossend, wenn es sich um besonders verwerfliche Straftaten handelt, wie z. B. diejenigen von Zaoui, dessen Herkunftsstaat möglicherweise ein Unrechtsstaat ist. Die Kommission will daher die stellvertretende Strafverfolgung mit Absatz 2 Litera b von Artikel 7 auf Fälle ausdehnen, bei denen der Täter in schwerwiegender Weise gegen einen von der Völkergemeinschaft allgemein als richtig anerkannten Rechtsgrundsatz verstösst. Dabei geht es nicht darum, dass wir Weltpolizei spielen, sondern darum, dass wir als Rechtsstaat nicht untätig bleiben dürfen, wenn sich derartige Täter auf unserem Territorium aufhalten. Die Feinde der Humanität verdienen keinen Rechtsschutz, gleich welcher Nationalität sie oder ihre Opfer sind.
Ihre Kommission befürwortet mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen diese Ausdehnung der Strafrechtshoheit. Die Kommission gab ihrer Fassung gegenüber der Fassung Jutzet mit 19 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung den Vorrang, weil sie sich eng an Artikel 7 Absatz 2 der EMRK anlehnt und daher auch in unserer Tradition besser verankert ist.
Die Ergänzung von Absatz 4 bezieht sich in Analogie zu den Artikeln 3 und 6 auf die Ordre-public-Klausel.
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