Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer und der parlamentarischen Initiative [PAGE 1426] Bürgi, die Sie heute beraten. Der Bundesrat ist auch damit einverstanden, dass die längeren Fristen zwingend sind, soweit es um den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten geht.
Wie Sie aufgrund der Ausführungen der Kommissionssprecherin und des Kommissionssprechers wissen, hat die Vorlage eine recht lange Vorgeschichte. Ich will jetzt nicht im Einzelnen darauf zurückkommen und nur so viel sagen: Die Lösung, die Ihre Kommission für Rechtsfragen gefunden hat, ist in den Augen des Bundesrates ein guter Kompromiss, ein Kompromiss zwischen den Interessen des Käufers und jenen des Verkäufers.
Nach wie vor nimmt die Vertragsfreiheit im schweizerischen Kaufrecht auch mit dieser Vorlage einen prominenten Platz ein. So greift das Gewährleistungsrecht von vornherein nur dann ein, wenn eine Sache jene Qualität vermissen lässt, mit der der Käufer nach Treu und Glauben rechnen durfte. Damit möchte ich auch den Ängsten entgegentreten, wonach das neue Recht dem Verkäufer in unzumutbarer Weise Risiken aufbürden würde; das stimmt so nämlich nicht. Wer den Käufer vor Vertragsabschluss auf Mängel der Kaufsache aufmerksam macht und deshalb auch einen tieferen Kaufpreis festsetzt, der hat von einer längeren Gewährleistungsfrist nichts zu befürchten. Niemand kann eine neue Ware erwarten, wenn der Verkäufer den Gegenstand explizit als Occasion bezeichnet hat.
Erlauben Sie mir zum Schluss noch ein Wort zum Verhältnis dieser Vorlage zur Vorlage über das Verjährungsrecht, die der Bundesrat am 31. August 2011 in die Vernehmlassung geschickt hat. Die beiden Vorlagen sind miteinander verwandt, sie handeln aber von unterschiedlichen Ansprüchen. Beim Gewährleistungsrecht geht es um den Schutz des Käufers, der eine minderwertige Ware erhält. Er soll diese zurückgeben können oder weniger dafür bezahlen müssen, und zwar unabhängig von einem irgendwie gearteten Verschulden des Verkäufers. Bei der Verjährungsvorlage hingegen geht es darum, dass der Verkäufer gar nicht erst liefert oder dass der Käufer die gelieferte Sache nicht bezahlt. Diese Unterschiede rechtfertigen auch unterschiedliche Fristen, wobei dann politisch zu entscheiden ist, wie gross die Unterschiede sein sollen. Im Übrigen ist es so, dass die heutige Vorlage viel weiter gediehen ist als jene zur Verjährung; Herr Fluri hat das erwähnt. Schon allein deshalb macht es Sinn, mögliche Verbesserungen jetzt zu beschliessen und nicht die Verjährungsvorlage abzuwarten. Das schliesst aber nicht aus, dass man sich später nochmals über eine optimale Koordination der beiden Vorlagen unterhalten kann.
Insgesamt ist der Bundesrat der Meinung, dass Ihre vorberatende Kommission für Rechtsfragen sehr gute Arbeit geleistet hat, und er dankt ihr dafür. Mit der Kommission lädt der Bundesrat Sie ein, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.