Müller Philipp · Nationalrat · 2011-09-15
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-15
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zum Antrag der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer). Diese will zurück zum Entwurf des Bundesrates. Der Unterschied zwischen der Variante des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Antrag der Kommissionsmehrheit liegt darin, dass die Auslegung des Textes des Bundesrates dahin geht, dass systemrelevante Banken bereits wie beschrieben organisiert sein müssen, während die Kommissionsmehrheit die Notfallplanung nicht auf Vorrat implementieren will. Bei einer allfälligen Ablehnung dieses Minderheitsantrages ist auch der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 10 Absätze 2 und 3 auf der nächsten Seite der Fahne obsolet. Zu Artikel 10 Absatz 3 liegt aber ein separater Einzelantrag vor, über den wir nachher befinden werden.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis betrug 15 zu 10 bei 1 Enthaltung -, den Antrag der Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) abzulehnen und dem Ständerat zu folgen.
Nun noch ein paar Worte im Namen der Kommissionsmehrheit zum Antrag der Minderheit II (Baader Caspar): Bei diesem Minderheitsantrag geht es um die Notfallplanung. Dabei geht es - nicht zum ersten Mal heute - um die Frage der Organisation in einer Holdingstruktur oder nach dem Trennbankensystem. Konsequenterweise müsste man eine vollständige Trennung der Teile der Bank vornehmen. Das bedeutet, die Einzelteile müssten operativ, personell und rechtlich vollständig getrennt sein. Zudem müsste ein anderer Name gewählt werden. Eine Holdingstruktur mit Tochtergesellschaften ist nach Meinung der Mehrheit in diesem Fall nicht zielführend, eine Entflechtung belässt zwingend eine Beistandspflicht. Ein Trennbankensystem gemäss Alternativvorschlag im Antrag der Minderheit II könnte gewisse Nachteile der Holdingstruktur im Bereich der Haftung mildern. Es könnten Teile der Bank verkauft werden, ohne dass man die Nachteile einer Holdingstruktur in Kauf nehmen müsste. Die Unterscheidung zwischen Kreditgeschäft und Investmentbanking ist nicht per se risikomindernd. In diesem Zusammenhang kommt auch die Frage des Eigenhandels ins Spiel. Bei Trennbanken ist dieser Bereich kaum definierbar, z. B. wenn es um Währungsabsicherungsgeschäfte geht. Beim Antrag der Minderheit II geht es zudem um einen Eingriff in die Wettbewerbs- und Wirtschaftsfreiheit, den die Kommissionsmehrheit in diesem Ausmass nicht will.
Daher empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis betrug 18 zu 6 bei 2 Enthaltungen -, auch den Minderheitsantrag II (Baader Caspar) abzulehnen.