Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-06
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Bevor wir zu Artikel 34 kommen, möchte ich noch ein paar generelle Ausführungen zum Dritten Titel aus der Sicht der Kommission darlegen. Der Dritte Titel ist ein eigentlicher Kernpunkt der Revision. Das geltende Recht kennt nur eine kleine Auswahl an Sanktionen, so kennen wir die Busse bis zu 40 000 Franken, und wir kennen die Freiheitsstrafe in Form von Zuchthaus, Gefängnis und Haft, die maximal 20 Jahre beträgt. Versuchsweise und gestützt auf die Verordnung 3 von 1985 zum StGB hat das EJPD den Kantonen den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in Form der gemeinnützigen Arbeit gestattet. Zwanzig Kantone haben davon Gebrauch gemacht und melden sehr gute Erfahrungen an. Diese Sanktionen sollen daher neu im StGB verankert werden.
Eines der zentralen Neuerungsanliegen bilden die in den Artikeln 34 bis 39 geregelten Vorschriften zur Geldstrafe. Sie sollen die bisherige Busse ersetzen, und zwar nicht nur im Bereich der Übertretungen. Vielmehr soll die Geldstrafe vor allem die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen. Die Geldstrafe erhält daher inskünftig einen viel bedeutenderen Stellenwert als bisher. Die Höhe der Busse bestimmt der Richter gemäss geltendem Recht nach dem Verschulden des Täters einerseits und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen andererseits.
An diesem Grundsatz will das neue Recht grundsätzlich festhalten, die finanziellen Verhältnisse des Täters sollen aber besser berücksichtigt werden. Dafür wird neu das Tagessatzsystem eingeführt. Im heutigen Recht sind wir an die Höchstgrenze von 40 000 Franken gebunden. Beim Tagessatzsystem hat der Richter in einem ersten Schritt das [PAGE 548] Verschulden des Täters zu bemessen und dafür einen bis maximal 360 Tage betragenden Tagessatz zu verhängen. Bei gleichem Verschulden haben somit inskünftig alle Täter dieselbe Zahl an Tagessätzen zu gewärtigen. In einem zweiten Schritt geht es dann um die Höhe dieses Tagessatzes; dieser wird individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bestimmt. Als Richtschnur dient hier dem Richter das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen.
Die Mehrheit der Kommission hat sich klar für den Wechsel zum Tagessatzsystem ausgesprochen, wie es der Bundesrat vorgelegt hat, wie es die grosse Mehrheit der am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Teilnehmer und wie es auch der Ständerat begrüsst hat. Damit schaffen wir die Grundlage für gerechter bemessene Geldstrafen und für mehr Transparenz. Den armen und den reichen Täter soll es mit der Strafe in gleichem Ausmass treffen. Das heutige Bussensystem vermag genau diesem Anspruch nicht zu genügen - es wurde bereits dargelegt -, einerseits, weil es betragsmässig auf 40 000 Franken als Höchststrafe limitiert ist, andererseits, weil von den Gerichten die finanziellen Verhältnisse des Täters viel weniger gewertet werden als das Verschulden.
Wirtschaftlich schwache Täter werden daher in der Regel wesentlich härter bestraft als wirtschaftlich starke. Das will die Mehrheit der Kommission korrigieren und ein faireres System einführen, das dem Prinzip der Opfergleichheit wesentlich näher kommt. Das Tagessatzsystem wird übrigens in verschiedenen europäischen Ländern seit längerem und mit guten Erfahrungen angewandt.
Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen die Streichung, d. h. die Beibehaltung des heutigen Bussensystems. Wir haben in der Kommission diesen Antrag ausführlich diskutiert. Herr Stamm will zudem noch Ausnahmen für den Bereich des SVG stipulieren, also für die Palette der Straftaten im Bereich der Verkehrsdelikte. Im SVG-Bereich kann es unbestrittenermassen zu Fällen kommen, wo ein reicher Täter, der eine Ordnungsbusse erhält, besser fährt, als wenn er ein Vergehen zu verantworten hat und daher dem Strafgesetzbuch mit dem neuen Tagessatzsystem unterliegt. Das Problem liegt aber nicht beim Tagessatzsystem, sondern beim Ordnungsbussensystem, das eben nicht auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht nimmt, sich aber als schnelles und unbürokratisches Verfahren für kleinere Verkehrsregelwidrigkeiten eingebürgert hat.
Die Mehrheit der Kommission vertritt die Ansicht, dass allein deswegen das Tagessatzsystem nicht gekippt werden sollte, weil es als neues System, als neues Konzept, überzeugt. Es wäre auch rechtsstaatlich bedenklich, wenn wir für den Bereich des SVG Ausnahmen schaffen würden. Es gibt keine sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung der verschiedenen Täter. Wenn wir für den Bereich der Verkehrsdelikte eine Sonderregelung schaffen würden, müssten wir dies überdies bei der SVG-Revision tun, nicht aber hier im Rahmen der auf alle Delikte anzuwendenden Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB.
Die Kommission hat daher den Antrag auf Streichung der Artikel 34, 35 und 36 mit 13 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Ich bitte Sie, dasselbe mit Überzeugung ebenfalls zu tun, d. h., den Antrag der Minderheit I abzulehnen.
In Absatz 2 - ich nehme auch dazu gleich noch Stellung - hat der Bundesrat im Entwurf auf eine Mindesthöhe des Tagessatzes verzichtet und den Höchstsatz auf 2000 Franken festgelegt. Der Ständerat wiederum hat ein Minimum von 10 und ein Maximum von 3000 Franken beschlossen. Beides haben wir ausführlich diskutiert. Der Kommission lagen diverse Anträge zur Höhe des Tagessatzes vor. Wir haben alle eingehend behandelt. Der Ständerat hat entgegen dem Bundesrat den Mindestsatz eingefügt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass man keine lächerlich kleinen Bussen will, und vor allem aus generalpräventiven Überlegungen heraus entschieden.
Heute kann der Richter Bussen ab einem Franken verhängen. Auch dieses System hat aber nicht zu lächerlich kleinen Bussen geführt. Vielmehr haben die Richter im Bewusstsein der ganzen Palette an Möglichkeiten, und eben in Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Täters, die Busse so verhängt, dass sie auch bezahlbar ist.
Ein Mindestansatz erscheint daher als nicht nötig. Würde man in einem Fall das Minimum von 10 Franken und das Maximum von 360 Tagessätzen anwenden, so käme man auf 3600 Franken, ein Nettoeinkommen, über das ja nachweislich - das hat auch Herr Stamm dargelegt - eben nur ein kleiner Teil der Bevölkerung verfügt. Der Mindestsatz macht daher nach Ansicht der Kommissionsmehrheit keinen Sinn. Ich verstehe daher auch den Antrag Stamm nicht, der den Tagesansatz sogar auf 50 Franken hinaufschrauben will. Das hat mit bescheidenen Verhältnissen ganz sicher nichts mehr zu tun.
Beim neuen System steht zudem nicht die Höhe des Tagessatzes, sondern die Zahl der Tagessätze im Vordergrund. Diese sind vergleichbar; diese werden die Richter konsultieren und bei der Bemessung des Verschuldens vergleichen. Es macht keinen Sinn, zwar einheitliche Tageszahlen zu bestimmen, dann aber bei der Höhe des Tagessatzes ein Minimum festzulegen, von dem man von vornherein weiss, dass es für den Täter gar nicht bezahlbar sein wird. Die Mehrheit der Kommission vertritt daher die Auffassung, dass dies dem Richter zu überlassen ist - anhand der ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall.
In Ergänzung zum Ständerat haben wir zur Klärung eingefügt, dass bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes die Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sein sollen. Neben Einkommen und Vermögen sind darunter namentlich Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterhaltspflichten sowie das Existenzminimum zu verstehen. Am vom Ständerat beschlossenen maximalen Tagessatz von 3000 Franken hat die Mehrheit der Kommission festgehalten, mit dem Hinweis, dass im Einzelfall eine mögliche Maximalgeldstrafe von einer Million Franken durchaus fair und angemessen sein kann. Die Kommission hat daher dem Verzicht auf einen Mindestbetrag und einem Maximum von 3000 Franken mit 16 zu 2 Stimmen zugestimmt.
Der Antrag, wie ihn die Minderheit II hier vertritt, wurde mit 12 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Ich empfehle Ihnen, ihn ebenfalls abzulehnen.