Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2001-06-06
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-06
Wortprotokoll
Die evangelische und unabhängige Fraktion wird den Antrag Stamm zu Artikel 33bis ablehnen. In Artikel 34 wird sie mit der Mehrheit der Kommission den Rahmen für einen Tagessatz bei 3000 Franken belassen wollen, und sie wird deshalb auch die Anträge der Minderheiten I und II ablehnen.
Zum Antrag der Minderheit I, Artikel 34 ganz zu streichen und also das bisherige System der Bussen beizubehalten: Die neue Ordnung mit diesen Tagessätzen, es ist bereits ausgeführt worden, ist gerechter. Man misst das Verschulden, spricht Tagessätze, und die Tagessätze werden dann nach den Verhältnissen der Täter, insbesondere auch nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit, bemessen. Dadurch wird erreicht, dass alle Täter - mit gleichem Verschulden, aber mit unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen - gleich stark von der Geldstrafe getroffen werden. Das ist ein wesentlicher Fortschritt auf dem Weg zu einer Gleichbehandlung von Tätern mit gleichem Verschulden, aber mit unterschiedlichen finanziellen Situationen und Verhältnissen.
Richtig ist die Einführung dieses Systems auch insofern, als nicht nur auf die Strafempfindlichkeit, und das ist bei der Geldstrafe das "Portemonnaie", Rücksicht genommen wird, sondern dass der Strafrahmen damit von bisher 40 000 Franken massiv - richtig auch - bis gegen gut eine Million Franken geöffnet wird.
Ich spreche jetzt zum Antrag Stamm, zu Artikel 33bis, der ja die Strassenverkehrsdelikte vom neuen Instrument der Geldbusse ausnehmen will. Das wäre, wenn wir die Geldbusse im neuen System einführten, erstens einmal rechtsstaatlich bedenklich, und zweitens gäbe es genau den Nachteil, der heute schon bei der Busse besteht, dass nämlich Täter mit gleichem Verschulden nicht gleichmässig getroffen werden. Gerade die Bussenpraxis heute zeigt, dass Täter in sehr guten finanziellen Verhältnissen mit hohem Vermögen und Einkommen durch die Rechtsprechung unserer Gerichte relativ bescheiden getroffen werden, wenn es um Bussen geht, wenn es um Geldstrafen geht. Ich finde, dass es schon aus diesem Grund richtig ist, dass man das neue System selbstverständlich auch für das Strassenverkehrsgesetz und die Strassenverkehrsdelikte gelten lassen wird.
Herr Stamm hat die Frage gestellt, was denn geschehen würde, wenn ein Student - einkommenslos, ohne Vermögen - mit dem Auto jemanden auf dem Fussgängerstreifen totfahren würde. Die Antwort ist einfach: Der betrunkene Student begeht fahrlässige Tötung, darauf steht Gefängnis oder Busse. Er begeht verschiedene SVG-Straftatbestände, für die ebenfalls Gefängnis oder Busse vorgesehen sind. Der Richter kann die Strafempfindlichkeit berücksichtigen, und er würde wahrscheinlich in einem solchen Fall auch eine Freiheitsstrafe ausfällen. Das ist gar kein Fall für eine Busse. Wir müssen ohnehin dafür schauen und Druck machen, dass die Richter den Strafrahmen ausschöpfen, den sie heute schon haben - namentlich bei schweren SVG-Delikten.
Der Antrag Stamm ist abzulehnen.
Zuletzt noch ein Wort zur Minderheit II (Baumann J. Alexander) betreffend Artikel 34: Diese Minderheit will den Strafrahmen der Geldbussen auf 1500 Franken reduzieren. Das ergäbe einen deutlich kleineren Spielraum für den Richter und würde wieder genau dazu führen, dass Leute in sehr vermögenden Verhältnissen nicht ihrer Strafempfindlichkeit entsprechend bestraft werden könnten und nicht gleich betroffen wären. Deshalb ist der Rahmen von 3000 Franken, wie ihn die Kommissionsmehrheit vorschlägt, zu übernehmen.