Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-09-19
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-09-19
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Es ist kein zusätzliches Verfahren notwendig. Wir haben ein fortschrittliches Banksanierungsverfahren, das am 1. September 2011 in Kraft getreten ist. Es bietet den notwendigen Handlungsspielraum, wenn eine Sanierung nicht mehr autonom privat erfolgen kann, sondern staatliche Interventionsmassnahmen notwendig sind. Diese Banksanierungsbestimmungen werden mit der Vorlage, über die wir heute diskutieren, noch perfektioniert und durch auf systemrelevante Banken ausgerichtete Bestimmungen ergänzt. Eine doppelte Regelung, also neben dem Banksanierungsrecht auch noch die "Too big to fail"-Vorlage, ist nicht nur unnütz, sondern würde zu Verwirrungen und Unklarheiten führen und auch Abgrenzungsprobleme mit sich bringen. Der Minderheitsantrag beinhaltet denn auch nicht eine eigentliche Privatsanierung, sondern er basiert fragmentartig auf den gleichen Sanierungsregeln wie die Sanierung nach Artikel 25 des Bankengesetzes.
Zudem ist der Antrag der Minderheit Kaufmann auf systemrelevante Funktionen begrenzt, er ist nur auf systemrelevante Funktionen anwendbar. Aber wenn man einen Notfallplan umsetzen muss, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig, dann kann man sich nicht nur auf die systemrelevanten Funktionen beschränken, dann muss man eine Gesamtbetrachtung machen. Es kann dann durchaus sinnvoll sein, die systemrelevanten Teile zusammen mit anderen Teilen der Bank zu übertragen und gleichzeitig Anordnungen bezüglich der Restbank zu treffen. Es ist also nicht gesagt, dass immer, wenn eine solche Situation eintritt, ein Banksanierungsverfahren notwendig ist, mit dem allein die systemrelevanten Teile abgegrenzt werden. Man kann durchaus auch andere Teile der Bank mitnehmen, um sie überlebensfähig zu machen und weiterführen zu können. Das lässt aber dieser Antrag nicht zu, weil er sich nur auf die systemrelevanten Teile beschränkt.
Wenn Sie die einzelnen Absätze dieses Antrages anschauen, dann sehen Sie, dass er keine einzige eigenständige Regelung enthält, die nicht bereits von den Banksanierungsbestimmungen, wie sie seit dem 1. September dieses Jahres gelten, abgedeckt ist. Absatz 1 wiederholt Teile der Bestimmung des Notfallplans sowie eine einzelne Anforderung - aber nur eine einzelne Anforderung - an den Sanierungsfall. Absatz 2 enthält eine unseres Erachtens unnötige Verordnungsdelegation. Absatz 3 ist mit der detaillierteren und präziseren Regelung von Artikel 30 Absatz 3 des Bankengesetzes abgedeckt. Absatz 4 ist in den Artikeln 31a und 32 des Bankengesetzes detailliert abgedeckt. Absatz 5 entspricht den für alle geltenden Regelungen zum Wertausgleich und den für Sanierungsbestimmungen üblichen Anfechtungsmöglichkeiten - er sagt nichts anderes aus.
Von daher hätten Sie, wenn Sie diesen Antrag annehmen würden, nichts Neues, sondern nur eine Konfusion mit bereits bestehendem Recht. Und ich denke, gerade das Sanierungsrecht eignet sich schlecht für zusätzliche Konfusionen.