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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-06

Wortprotokoll

Die bedeutendsten Änderungen dieser Revisionsvorlage betreffen die einzelnen Sanktionen. Es ist eines der Hauptziele der Reform, die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise zuzulassen. Zu diesem Zweck soll ein differenzierteres System von Strafen eingeführt werden. Eine dieser Strafen ist die Geldstrafe, welche neu nach dem Tagessatzsystem berechnet werden soll. Bei einer festen Geldsumme, wie sie das geltende Recht für Bussen kennt, müssen die beiden Bemessungskriterien - einerseits das Verschulden und andererseits die finanziellen Verhältnisse des Täters - gleichzeitig zur Anwendung gebracht werden. Deshalb werden die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters heute zum Teil ungenügend abgeklärt. Das kann zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen.

Im Tagessatzsystem hingegen werden die beiden Bemessungskriterien separat behandelt. Das Ausmass der Geldstrafe wird entsprechend dem Verschulden des Täters zunächst in einer bestimmten Zahl von Tagessätzen festgelegt. Erst danach wird die Höhe eines einzelnen Tagessatzes in Franken bestimmt.

Das Tagessatzsystem hat sich bereits in zahlreichen Ländern bewährt. Es wurde in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in verschiedenen nordeuropäischen Ländern eingeführt. In Deutschland und Österreich wird es seit 1975 und in Frankreich seit 1983 mit Erfolg angewendet.

Aufgrund der Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat für die Bemessung der Tagessätze bei der Geldstrafe eine detaillierte Regelung vorgesehen, die eine rechtliche Gleichbehandlung gewährleisten soll.

Der Ständerat hat die Bemessungskriterien in Absatz 2 allgemeiner gefasst, wodurch die Bemessung der Tagessätze weniger genau, weniger gut vergleichbar und auch für den Verurteilten weniger gut nachvollziehbar wird. Ich begrüsse daher den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, dem Gericht wieder etwas präzisere Vorgaben zu geben, welche Faktoren bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen sind.

Damit es in jedem Fall möglich ist, eine dem Einzelfall angepasste Lösung zu finden, sieht der Entwurf des Bundesrates weder ein Minimum für die Anzahl der Tagessätze noch einen Minimalbetrag für den einzelnen Tagessatz vor. Der Bundesrat wollte, dass die Geldstrafe für alle Straftäter anwendbar wird, die leichte Straftaten begangen haben. Darum müssen für jedermann zumutbare Geldstrafen ausgefällt werden können, d. h., es muss möglich sein, auch die niedrigsten Einkommen zu berücksichtigen, so, wie dies bereits heute möglich ist, sieht doch das geltende Strafgesetzbuch auch keinen Mindestbetrag für die Busse vor.

Als der Ständerat den Mindestbetrag eines Tagessatzes auf 10 Franken festlegte, ging er offenbar davon aus, dass auch für die ärmsten Personen in der Schweiz ein Betrag von mindestens 10 Franken pro Tag als Geldstrafe zumutbar ist. Für eine Person mit einem sehr geringen Einkommen wird sich so eine Geldstrafe von z. B. 30 Tagessätzen auf mindestens 300 Franken belaufen. Persönlich bin ich nicht davon überzeugt, dass ein Sozialhilfeempfänger immer in der Lage ist, mindestens 300 Franken pro Monat zu entbehren, und ob dies zu einer gerechten Bestrafung beiträgt. Ich begrüsse deshalb den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, auf einen Mindestbetrag für den einzelnen Tagessatz zu verzichten.

Für die Festlegung einer Obergrenze hingegen sprechen rechtsstaatliche Gründe, namentlich das Bestimmtheitsgebot. Professor Schultz und die Expertenkommission hatten als Höchstmass einen Tagessatz von 1000 Franken vorgeschlagen, was im Vernehmlassungsverfahren und von einem Teil der Lehre mit der Begründung kritisiert wurde, dass begüterte Täter dadurch zu sehr privilegiert würden. Der Bundesrat hat dann diesem Einwand Rechnung getragen, indem er die Obergrenze eines Tagessatzes auf 2000 Franken erhöhte. Mit demselben Argument kann man diese Grenze auch höher ansetzen. Der Ständerat erachtete 3000 Franken als angemessen, in Deutschland kann ein Tagessatz 10 000 D-Mark betragen.

Ihre Kommission hat auch die übrigen Bestimmungen zur Geldstrafe überarbeitet und Änderungen beantragt, die ich nur unterstützen kann. So soll in Artikel 36 eine Regelung eingeführt werden, die es den Vollzugsbehörden erlaubt, eine nichtbezahlte Busse wenn nötig in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, ohne dass dazu ein separates Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss. Ihre Kommission beantragt ferner, auf eine Regelung des Bundesratsentwurfes in einer differenzierteren Form zurückzukommen. Demnach sollen Täter, die eine Busse nicht bezahlen, obwohl sie dazu in der Lage wären, anders behandelt werden als Täter, die eine Busse ohne ihr Verschulden nicht bezahlen können. Ich kann mich diesen Anträgen anschliessen.

Nun zum Minderheitsantrag zu Artikel 34. Einzelne Mitglieder der Kommission befürchten, die Geldstrafe im Tagessatzsystem würde bei Personen mit geringem Einkommen zu niedrige Geldstrafen und bei Personen mit hohem Einkommen zu hohe Geldstrafen zur Folge haben. Zudem werden Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit dem starren Ordnungsbussensystem bei Strassenverkehrsdelikten erwartet. Diese Befürchtungen sind meines Erachtens unbegründet. Dies aus dem einfachen Grund, dass die neue Geldstrafe das heutige System nicht grundlegend verändert, sondern eben nur transparent macht. Bereits nach geltendem Recht, Artikel 48 und 63 des Strafgesetzbuches, ist der Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll damit vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken.

Es ist somit auch hier vorerst das Verschulden zu ermitteln und sodann die Busse anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen festzusetzen. Dieser Zweischritt soll mit dem Tagessatzsystem transparent gemacht werden; damit ist kein grundsätzlicher Systemwechsel verbunden. Wenn also von den Gegnern der neuen Geldstrafe an der Schnittstelle zu den Ordnungsbussen und den Übertretungen infolge des Tagessatzsystems Inkonsequenzen befürchtet werden, dann müssten solche schon dem heute geltenden Recht vorgeworfen werden. Denn schon heute haben wir bei den Ordnungsbussen und nach kantonaler Praxis auch bei den Übertretungen den Übergang von einem starren Bussentarif zu einer freier bemessenen Busse. Die Praxis der Gerichte zeigt, dass diese sehr wohl in der Lage sind, eine angemessene Abstufung der Bussen vorzunehmen. Ehrlicherweise müsste nicht das Tagessatzsystem kritisiert werden, das gerechtere Strafen ermöglicht, sondern das starre Ordnungsbussensystem, das aus Praktikabilitätsgründen eben unabhängig von Verschulden, Einkommen und persönlichen Verhältnissen fixe Bussensätze vorsieht. Das Ordnungsbussengesetz ist ja ein reines Erfolgsstrafrecht; so trifft z. B. eine Parkbusse von 40 Franken nicht jeden gleich, der Wohlhabende wird sie ohne weiteres wegstecken und vielleicht sogar bewusst in Kauf nehmen, eine Person aber, die am Rande des Existenzminimums lebt, oder jemand, der in einer Notsituation falsch parkiert hat, wird von einer Busse von 40 Franken anders getroffen. Es mutet daher eigenartig an, wenn argumentiert wird, ein gerechtes System dürfe für Vergehen nicht eingeführt werden, weil wir für den Bereich der Ordnungsbussen im Strassenverkehr bereits ein ungerechtes System kennen. Hier verweise ich auf den Antrag Stamm, den ich Ihnen zur Ablehnung empfehle.

In der Kritik am Tagessatzsystem wird schliesslich völlig ausser Acht gelassen, dass die Bussen nicht in allen Bereichen den gleichen Stellenwert haben, was heisst: Nicht überall stellen die Bussen die Hauptsanktion dar. Sowohl bei [PAGE 553] den Übertretungen als auch bei den Vergehen ist im Bereich des Strassenverkehrs neben einer Busse, der Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe auch der Führerausweisentzug als Sanktion möglich - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und gemäss dem Entwurf zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes ist er bei Vergehen sogar obligatorisch. Gerade der Führerausweisentzug und das bei Vergehen durchgeführte Strafverfahren jedoch - und nicht die Busse - werden von den Betroffenen als Hauptstrafe empfunden.

In den Vergleichen zwischen den einzelnen Bussen, wie sie auch von den Herren Stamm und Baumann angeführt wurden, wird ferner ausser Acht gelassen, dass für Übertretungen auch gemeinnützige Arbeit und für Vergehen im Strassenverkehr neben der gemeinnützigen Arbeit eben auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren als Hauptstrafe angedroht werden.

Ich komme daher zu folgenden Schlussfolgerungen:

Das Tagessatzsystem ist ein System, das sich seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in vielen Ländern bewährt hat. Es übernimmt die heutigen Bemessungskriterien und macht deren Anwendung transparent. Es weist keine Probleme auf, die nicht schon jeder Busse inhärent sind. Es ist ein System, das sich auch für den Bereich der Strassenverkehrsdelikte eignet. Es wäre unverständlich, wenn ein als gerecht eingestuftes System gerade für den Bereich, in dem die meisten Bussen ausgefällt werden, nicht gelten sollte, wie es Herr Stamm beantragt.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.