Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07
Wortprotokoll
In Artikel 75 haben wir festgelegt, dass den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Es ist möglich, für Frauen mit Kindern spezielle Vollzugsformen anzuwenden. In Artikel 80 Absatz 1 Litera c wollte der Ständerat in erster Linie klarstellen, wie lange ein Kind bei der Mutter bleiben kann, weil es keine gesetzliche Definition des Kleinkindes gibt. Die Kantone oder die Anstaltsleitung könnten in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz das Alter des Kleinkindes festlegen. Der Ständerat und mit ihm die Mehrheit der Kommission wollen aber eine Garantie, dass ein Kind mindestens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr bei der Mutter bleiben kann. Man hat das Interesse des Kindes in den Vordergrund gestellt, weil es Konstellationen gibt, in denen es nicht im Interesse des Kindes ist, wenn es bei der Mutter bleibt.
Eine Minderheit hingegen unterstützt die Version des Bundesrates, da sie weitsichtiger erscheint, indem sie nicht regelt, wann überhaupt die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind vorgesehen ist. Den Kantonen bleibt bei dieser Version die volle Kompetenz der Ausgestaltung. Die Version des Ständerates hat in der Kommission mit 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung - also äusserst knapp - obsiegt.
Der Antrag Eggly lag in der Kommission nicht vor, er steht auch nicht im Widerspruch zur bundesrätlichen Fassung in Absatz 1 Litera c, sondern ergänzt bzw. präzisiert diese noch.