Stamm Luzi · Nationalrat · 2011-09-28
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-28
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag richtet sich überhaupt nicht gegen die Verwendung der Geldspielerlöse für das Gemeinwohl und auch überhaupt nicht gegen die Kantone und schon gar nicht gegen den Sport. Es geht auch nicht um eine Verschiebung zwischen Bund und Kantonen. Der Antrag bringt nur eine bessere Definition und soll sicherstellen, dass unsere staatlichen Behörden das Glücksspiel in der Öffentlichkeit nicht fördern und ausweiten, weil das gefährlich ist - Stichwort Spielsucht.
Ich rede insofern aus Erfahrung, als ich als Rechtsanwalt im Aargau den Fall einer Spielsüchtigen hautnah miterlebt habe. Wenn man das dramatische Elend miterlebt und sieht, was Spielsucht im Umfeld bedeuten kann, beginnt man zu ahnen, was es heisst, 15 000 Spielsüchtige im Land zu haben - gewisse Leute sprechen sogar von 50 000 Süchtigen. Man kann nicht im Ernst die Meinung vertreten, dass man das Glücksspiel durch den Staat ausweiten soll.
Tatsache ist, dass unsere Behörden nach der Aufhebung des Spielbankenverbots in den Neunzigerjahren in der Schweiz die höchste Spielbankendichte der Welt zugelassen haben, um dem Staat möglichst viel Steuern zukommen zu lassen; das allein ist ja problematisch genug. Meine Frage ist jetzt: Ist es Zweck der neuen Definition, dem Staat möglichst viel zusätzliches "gemeinnütziges" Geld zukommen zu lassen, indem das Glücksspiel auch ausserhalb der Casino-Mauern bewilligt wird?
Wenn Sie keine Ausweitung des Glücksspiels wollen, müssen Sie dies hier im Rat ausdrücklich sagen. Frau Gadient hat dies vorhin getan und betont, dass das nicht geplant sei. Die im Gegenvorschlag befindliche Definition mit den unbestimmten Begriffen kann aber so verstanden werden, dass die Kantone auch bei den notwendigerweise folgenden Gesetzesberatungen den verfassungsmässigen Anspruch geltend machen können, dass sie ausserhalb der Casino-Mauern alle Glücksspiele unlimitiert anbieten können, "die an mehreren Orten angeboten werden und die derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen". Eine entscheidende Frage ist, was diese Definition heisst.
Wie schlecht diese Definition ist, zeigt schon nur die Tatsache, dass ausgerechnet die traditionellen Lottos, z. B. im traditionellen Restaurant Bären, von dieser Definition nicht erfasst sind, weil es in Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a heisst: "... an denen eine unbegrenzte Zahl Personen teilnehmen können, die an mehreren Orten angeboten werden ..." Auffallend ist auch, dass in Artikel 106 Absatz 3 Buchstaben b und c "Sportwetten" und "Geschicklichkeitsspiele" steht. Diese Begriffe sind klar, aber die Definition in Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a ist ausserordentlich kompliziert. Hand aufs Herz, diese Formulierung versteht nicht einmal ein Jurist.
Meine Definition von Absatz 3 Buchstabe a ist viel kürzer und klarer und kommt den Kantonen übrigens mit dem Zusatz "einschliesslich solcher mit festen Gewinnquoten" entgegen. Das Fehlen der Möglichkeit fester Gewinnquoten wurde ja als Grund angegeben, weshalb eine Änderung zugunsten der Kantone notwendig sei.
Auch mit meiner Formulierung müssen wir bei der kommenden Gesetzgebung dafür sorgen, dass die gefährlichen Spiele nicht ausgeweitet und möglichst auf die Spielcasinos beschränkt werden, denn in den Spielcasinos ist eine bessere Kontrolle möglich. Diese Kontrolle hat sich einigermassen bewährt und ist besser als jede Kontrolle ausserhalb der Casino-Mauern. Nach Aufhebung des Spielbankenverbotes haben wir in jahrelanger Arbeit - ich war schon damals in der Kommission für Rechtsfragen - folgende Zweiteilung geschaffen: gefährliche Spiele in die Casinos, harmlose Geschicklichkeitsspiele in die Öffentlichkeit. Als dritte Kategorie beliessen wir die Lotterien, die gemäss dem entsprechenden Gesetz erlaubt waren. Die Abgrenzung mussten die ESBK bzw. im schlimmsten Fall die Gerichte machen. Eine Ausweitung ist abzulehnen: Es kann ja nicht sein, dass wir jetzt eine Verfassungsrevision machen, die so verstanden werden kann, dass die Kantone künftig Spielautomaten [PAGE 1750] flächendeckend auch in der Öffentlichkeit aufstellen können. Es kann auch nicht sein, dass sie so verstanden werden kann, dass die Kantone zum Beispiel via Internet beliebig zusätzliche Glücksspiele anbieten können. Kurz: Meine Definition ist besser, ohne den Kantonen oder dem Sport etwas wegzunehmen.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.