Briner Peter · Ständerat · 2011-09-12
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-12
Wortprotokoll
Von meinem Einzelantrag sind drei Artikel betroffen, es handelt sich um ein kleines Konzept; das wurde gesagt. Es geht um eine klare, praxisnahe Präzisierung der Voraussetzungen für die Abgangsentschädigungen, und es orientiert sich mit einer ganz kleinen Differenz an der Fassung des Nationalrates.
Das Thema Abgangsentschädigungen ist mit vielen negativen Emotionen verbunden. Den Leuten ist es oft unverständlich, weshalb aus Unternehmen oder der Verwaltung ausscheidende Personen eine Entschädigung erhalten, obwohl sie ihre Arbeitsstelle verloren haben. Aber, ob wir das gut finden oder nicht, Abgangsentschädigungen sind heute fester Bestandteil des Wirtschaftslebens. Wie der Fall des scheidenden Direktors des Bundesamtes für Migration, Herr Alard du Bois-Reymond, kürzlich wieder gezeigt hat, haben Abgangsentschädigungen auch beim Bund eine grosse Bedeutung. Meistens kann durch die Leistung einer Abgangsentschädigung eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis wird damit ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Eine solche Zäsur ist im Interesse sämtlicher betroffenen Personen.
Wie für den Bund muss es folglich in besonderen Fällen auch für eine börsenkotierte schweizerische Aktiengesellschaft möglich sein, rasch und unkompliziert, das heisst insbesondere ohne vorangehenden Generalversammlungsbeschluss, Abgangsentschädigungen zu entrichten. Der Bundesrat muss richtigerweise auch nicht das Parlament fragen, wenn einem Amtsdirektor eine Abgangsentschädigung zugesprochen wird. Entscheidend ist doch vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Abgangsentschädigung im Voraus klar definiert und offengelegt werden. Für Bundesangestellte sind die Anforderungen und die Höhe von Abgangsentschädigungen in der Bundespersonalverordnung definiert. Eine analoge Regelung sollte auch für börsenkotierte Schweizer Unternehmungen Anwendung finden.
Im Vergütungsreglement, welches bekanntlich von der Generalversammlung zu genehmigen ist, sollten die Zulässigkeit der Abgangsentschädigungen sowie die Grundlagen und Voraussetzungen für ihre Ausrichtung umschrieben werden können. Trifft in einem konkreten Fall ein umschriebener Tatbestand ein, darf die Gesellschaft die Abgangsentschädigung gemäss den Regelungen des Vergütungsreglements dem entsprechenden Organ zusprechen. Ist die entsprechende Abgangsentschädigung im Vergütungsreglement nicht vorgesehen, ist grundsätzlich ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich.
Der Nationalrat ist im Prinzip diesen Überlegungen gefolgt und beschloss, Sonderzahlungen wie eben [PAGE 731] Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, zuzulassen, sofern sie im Vergütungsreglement geregelt und andernfalls von der Generalversammlung genehmigt worden sind. Im Sinne einer Präzisierung sollte einzig in Artikel 731m Absatz 2 vom Beschluss des Nationalrates abgewichen werden mit dem kleinen Wörtchen "oder", um die Alternativität, das Entweder-oder, ausdrücklich zu betonen. Artikel 731m Absatz 3 wird in diesem Fall überflüssig und kann gestrichen werden.
Aus den genannten Gründen, die sich vor allem an der Praxis orientieren, bitte ich Sie, diesen Beschlüssen des Nationalrates mit der angeführten Abweichung zu folgen.