Frick Bruno · Ständerat · 2011-09-15
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-15
Wortprotokoll
Der Grundsatz, dass die direkte und die indirekte Finanzierung von Streumunition verboten sind, ist unbestritten. Beunruhigt war die Kommission ob der Tatsache, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes unklar ist, was unter direkte und indirekte Finanzierung fällt. Sie hat daher auf Antrag von Herrn Comte die Begriffe definiert. Wir haben als Begriffsdefinition ins Gesetz aufgenommen, was als Erläuterung in der Botschaft des Bundesrates steht. Die Erläuterungen zum Gesetz wurden in geraffter Form zur Definition erhoben. Inhaltlich haben wir keinerlei Differenz zum Bundesrat und zur Botschaft. Es handelt sich - das ist wichtig festzustellen - um eine abschliessende Definition und nicht bloss um eine beispielhafte Aufzählung.
Die Frage ist: Kann es unter das Verbot der indirekten Finanzierung fallen, wenn Schweizer Anleger gutgläubig Aktien erwerben? Können Pensionskassen, welche sich Aktien beschaffen, plötzlich zur Rechenschaft gezogen werden, weil sie indirekt Streumunition finanziert haben? Dieses Risiko ist sehr gering. Zum einen: Alle umliegenden Staaten und praktisch alle Staaten Europas treten dem Abkommen bei. Wer eine deutsche oder französische Aktie kauft, geht kein Risiko ein. Das Risiko besteht bei amerikanischen Aktien, aber es kauft wohl niemand irgendeine Aktie eines Unternehmens in Nevada, ohne die Firma zu kennen. In der Regel geschieht das durch Vermittlung von Banken, und die Banken sind im Bild und haben auch eine Sorgfaltspflicht bezüglich der Frage, ob sie mit dieser Vermittlung die indirekte Finanzierung fördern. Der Schutz gutgläubiger Anleger bleibt nach unserer Auffassung mit diesem Gesetz gewahrt.