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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2001-06-07

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Die Minderheit I beantragt, den teilbedingten Strafvollzug abzuschaffen bzw. ihn gar nicht einzuführen. Der "sursis partiel" ist von Frankreich inspiriert und ausser von den Benelux-Staaten von keinem anderen Staat übernommen worden. Das französische System hat für uns in dieser wie auch in anderer Hinsicht keinen Vorbildcharakter und sollte nicht nachgeahmt werden. Die Expertenkommission hat im Übrigen auf die Einführung dieses "sursis partiel" verzichtet. Der Bundesrat hat dann aufgrund gewisser Vernehmlassungen, namentlich aus der Westschweiz, den "sursis partiel" in sein Sanktionensystem integriert.

"Nach der Konzeption des 'sursis partiel' kann das Gericht einen (kleineren) Teil der Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar erklären, während der Vollzug des anderen (grösseren) Teils zur Bewährung ausgesetzt wird." (Botschaft S. 73) In den Staaten, welche den "sursis partiel" kennen, hat dieser eine gewisse Berechtigung, weil der bedingte Vollzug bis zu einer erheblich über der schweizerischen Obergrenze liegenden Maximaldauer, in der Regel fünf Jahre, möglich ist. Der Bundesrat hat ausdrücklich festgehalten, dass der "sursis partiel" nur dann sinnvoll sei, wenn die bedingte Freiheitsstrafe auf mindestens drei Jahre angehoben wird - ich verweise wieder auf Seite 73 der Botschaft. Mit unserem gestrigen Entscheid, die Obergrenze für den bedingten Vollzug auf zwei Jahre herabzusetzen, verliert der "sursis partiel" jede Existenzberechtigung.

Ich bin gespannt, ob Frau Bundesrätin Metzler, wie in der Botschaft festgehalten, an ihrer Conditio sine qua non festhalten wird, wonach der "sursis partiel" nur dann einen Sinn hat, wenn die Obergrenze für den bedingten Strafvollzug auf drei Jahre festgesetzt wird. Wenn nicht, muss ich sagen, dass das Ergebnis der Einführung dieses "sursis partiel" eine bedeutend höhere Quote von effektiv zu verbüssenden Freiheitsstrafen bedeuten würde. Das widerspricht dem Ziel, kurze Freiheitsstrafen abzuschaffen. Der Vorschlag widerspricht auch unserem bewährten System, wonach der Richter über das Wohlverhalten eine Prognose zu stellen hat. Wir kennen alle Artikel 41 StGB.

Das neue System sieht nicht wesentlich anders aus. Der Richter muss prüfen, ob eine Strafe unbedingt notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch hier muss der Richter eine Prognose stellen, er muss diese auf das Verschulden des Täters, das Vorleben, den Charakter, die tätige Reue usw. stützen. Nach dem heutigen System gilt: Wenn die Prognose gut ist, wird bedingter Strafvollzug gewährt, wenn die Prognose schlecht ist, ist der Strafvollzug unbedingt. "Teilbedingt" ist ein Zwischending, ein Zwitter. Ich war selber Gerichtsschreiber in erster Instanz, bin auch Ersatzkantonsrichter. Ich weiss, dass der Entscheid zwischen bedingt und unbedingt tatsächlich schwierig ist. Vor diesem Entscheid darf sich der Richter aber nicht drücken. Durch die Einführung des teilbedingten Strafvollzugs werden wir, dafür braucht man kein Prophet zu sein, Kompromisse haben. Ich höre die Richter schon, namentlich die Laienrichter: Es sei halt ein Grenzfall, für etwas eine Strafe absitzen schade nicht.

Das führt dazu, dass eine Person eben doch ins Gefängnis muss, dass sie aus der Familie und aus dem Berufsleben herausgerissen wird, dass sie als Zuchthäusler abgestempelt wird. Die Chance, sich zu bewähren, welche ein Täter mit dem "Bedingten" erhält, entfiele weitgehend. Die Warnung, das Damoklesschwert des Widerrufs, verlöre ihre Wirkung. Ich erinnere daran, dass sich der "Bedingte", eben dieses Damoklesschwert, bis heute bewährt hat, da nur 10 Prozent der Verurteilten rückfällig werden. Bleiben wir also bei unserem System: bedingt oder unbedingt. Bedingt heisst: Achtung, letzte Warnung, wenn ein Rückfall passiert, wird widerrufen. [PAGE 561]

Das ist nicht so, wenn wir das neue System des Teilbedingten einführen. Ich möchte das an einem Beispiel veranschaulichen: Jemand wird zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, nämlich zu sechs Monaten unbedingt, und dann erfolgt eine bedingte Entlassung. Diese sechs Monate sind entscheidend. Sie stempeln den Täter. Sie werfen ihn aus dem Gleis, bringen ihn ins Gefängnis und damit in eine nicht unbedingt fruchtbare Umgebung. Dieses Beispiel zeigt auch, dass sich der "sursis partiel" nur unwesentlich vom System der bedingten Entlassung bzw. der Halbgefangenschaft nach der Hälfte der Verbüssung der Strafe unterscheidet. Seine Einführung ist nicht notwendig, nicht möglich und nicht wünschbar. Sie wäre kontraproduktiv.

Ich bitte Sie deshalb, für einmal den französischen Schalmeitönen zu widerstehen.