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Gross Jost · Nationalrat · 2001-06-07

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Mein Minderheitsantrag betrifft die Frage, unter welchen Umständen die stationären Massnahmen an psychisch gestörten Straftätern verlängert werden können. Hier schlagen die Mehrheit und der Bundesrat vor, dass die Verlängerung einer solchen Massnahme ohne zeitliche Beschränkung jeweils um maximal fünf Jahre möglich ist.

Das gibt einen Mechanismus, der dazu führt, dass solche stationären Massnahmen auch bei kleineren Delikten auf unbestimmte Zeit fortgeschrieben werden können. Solche Menschen können im Extremfall aufgrund dieser Bestimmung während Jahrzehnten wegen Bagatelldelikten im therapeutischen Vollzug gehalten werden. Das erachte ich als rechtsstaatlich ausserordentlich störend und stossend.

Die stationäre therapeutische Massnahme ist eine wichtige Massnahme im Bereich der Massnahmen des Strafrechtes, aber es ist auch nicht zu übersehen, dass der psychisch gestörte Straftäter mittlerweile in weiten Teilen der Gesellschaft zu einem eigentlichen Feindbild geworden ist. Ich sage das [PAGE 566] auch, um meine Interessenbindung hier offen zu legen: Ich bin ehrenamtlicher Stiftungsratspräsident der "Pro Mente Sana", die sich vor allem um solche psychisch kranken und behinderten Menschen kümmert.

Es stellt sich nicht nur die Frage, was diese Menschen im Einzelfall der Gesellschaft oder einzelnen Opfern antun, sondern es stellt sich auch die Frage, was die Gesellschaft für diese Gruppe von Menschen tut. Was sich der Staat in diesem Bereich als Ziel gesetzt hat - der sozialtherapeutische Anspruch -, wurde dadurch, dass die entsprechenden Institutionen nie geschaffen worden sind, nicht eingelöst. Auch im Rahmen dieser Bestimmung ist von Sozialtherapie nicht mehr die Rede; eine auf gefährliche, psychisch gestörte Straftäter ausgerichtete Massnahmeeinrichtung fehlt in der Schweiz, und das ist ein enormer Mangel.

Alle Spezialisten sagen, dass das, was wir gegenwärtig diesen Straftätern anbieten können - nämlich geschlossene psychiatrische Stationen oder auch besondere Abteilungen von Strafanstalten -, das tatsächliche Bedürfnis nach sozialtherapeutischer Begleitung nicht erfüllt. Daran können auch die positiven Erfahrungen, die man mit solchen besonderen Abteilungen von Strafanstalten in Zürich gemacht hat, nichts ändern. Diese Erfahrungen sind auf den übrigen Teil der Schweiz nicht anwendbar, weil diese Vollzugseinrichtungen schlicht fehlen.

Was hier Bundesrat, Ständerat und auch die Mehrheit wollen, ist eigentlich eine unbeschränkte Verlängerung des Therapieaufenthaltes selbst bei Bagatelldelikten; ich denke beispielsweise an Ladendiebstähle bei Kleptomanen, an Strafdelinquenz kleinerer Schwere, beispielsweise aus Spielsucht oder was auch immer. Diese therapeutischen Einrichtungen können zu einer eigentlichen Verwahrung werden, wenn sie immer wieder fortgeschrieben werden, und das ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ausserordentlich problematisch.

Vor der Einführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung war die so genannte administrative Verwahrung solcher Menschen möglich, die dann unter Umständen auch während Jahren oder Jahrzehnten in psychiatrischen Institutionen behalten werden konnten, und es war eine grosse rechtsstaatliche Errungenschaft, dass durch die fürsorgerische Freiheitsentziehung die rechtsstaatliche Kontrolle und die regelmässige gerichtliche Überprüfung solcher Aufenthalte möglich wurden. Auch der Bundesrat deutet in seiner Botschaft an, dass man eigentlich an einen solchen Therapieaufenthalt die fürsorgerische Freiheitsentziehung anschliessen müsste, mit allen rechtsstaatlichen Sicherungen. Aber der Bundesrat sagt dann etwas mutlos: Wenn dann die Vormundschaftsbehörde zu spät kommt, wenn sie nicht reagiert, wenn sie nicht handelt, dann muss der Richter die Möglichkeit haben, auf einfache Weise diese stationäre Massnahme fortzusetzen. Das ist eine Kapitulation, und das ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Es kann doch nicht angehen, dass bei kleineren Deliktarten nun eine Fortführung einer solchen therapeutischen Massnahme im Sinne einer eigentlichen kleinen Verwahrung auf unbestimmte Zeit möglich ist. Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit, dass diese Verlängerung der therapeutischen Massnahme höchstens um weitere fünf Jahre möglich sein soll. Das ist die Änderung. Die Maximaldauer dieser therapeutischen Massnahme würde dann insgesamt zehn Jahre betragen. Das ist bei diesen Delikten, um die es hier oft geht, weiss Gott genug. Wenn dann das Bedürfnis besteht, bei schweren Delikten eine schwerere Massnahme anzuordnen, dann ist aufgrund der Flexibilität des Systems immer noch die Verwahrung möglich. Aber wir sollten uns einfach davor hüten, diese stationäre therapeutische Massnahme über diese unbegrenzte Verlängerungsform zu einer eigentlichen Verwahrung zu machen, da dies angesichts der Schwere der Delikte, um die es hier häufig geht, nicht angezeigt ist und da dies auch rechtsstaatlich - auch unter dem Gesichtspunkt der Europäischen Menschenrechtskonvention - ausserordentlich problematisch ist.

In diesem Sinne bitte ich Sie um Unterstützung dieses Minderheitsantrages.