Lexipedia

Zanetti Roberto · Ständerat · 2011-09-28

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-28

Wortprotokoll

Ich beziehe mich auf die Motion 11.3179, "Verschärfung der Strafbestimmungen im Kernenergiegesetz". Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission kommen zum Schluss, dass die Strafandrohungen "von einer genügenden Abschreckungswirkung" seien. Das kann man meinetwegen so sehen, ich aber komme zu einem anderen Schluss.

In der Antwort des Bundesrates steht noch ein Satz von fast gar poetischer Schönheit: "Letztlich geht es darum, dass die angedrohte Strafe dem Wert des geschützten Rechtsguts bzw. dem Unwert des sanktionierten Verhaltens entsprechen sollte." Mit diesem Satz, Frau Bundesrätin, kann ich einverstanden sein. Ich erlaube mir allerdings zwei Vergleiche mit anderen Gesetzen hinsichtlich der Frage, wie dort - sagen wir einmal - Sündenfälle behandelt werden:

1. Artikel 46 des Bankengesetzes besagt: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ... b. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt ..." Wenn also ein Banker ein Geschäftsbuch oder einen Beleg nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt, kann er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Das Kernenergiegesetz besagt in Artikel 93: "Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: ... b. eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung verletzt ..." "Haft oder Busse" ist meines Erachtens weniger streng als "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren". Im Kernenergiegesetz ist die Strafandrohung also deutlich tiefer als im Bankengesetz.

2. Der Entwurf des Börsengesetzes sieht Bussen bis zu 10 Millionen Franken für Verletzungen der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen vor. Wenn ich mir jetzt wieder den poetischen Satz aus der Antwort des Bundesrates vor Augen führe, dann frage ich mich: Soll die Verletzung einer Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen ein höheres, ein besser geschütztes Rechtsgut sein als die Gesundheit Tausender oder allenfalls Hunderttausender Leute?

Darum geht es. Es geht nicht darum, irgendjemanden zu kriminalisieren. Die ganze Sache ist eigentlich im Nachgang zu Fukushima entstanden, als man gehört hat, dass die Betreiberfirma offensichtlich mit gewissen Vorschriften sehr frivol umgegangen ist. Ich glaube, da sind wir uns alle einig: In dieser Branche gilt die Nulltoleranz. Deshalb haben ja auch ein paar Kollegen mitunterzeichnet, die nicht im Verdacht stehen, dieser Branche allzu kritisch gegenüberzustehen, die aber eben auch überzeugt sind, dass in dieser Branche die Nulltoleranz gelten soll. Wenn der Kommissionssprecher noch einmal einen Blick in das Kernenergiegesetz und in ein paar andere Gesetze wirft, kann er unter Umständen über seinen Schatten springen und so stimmen, wie er das seinerzeit mit seiner Unterschrift ins Auge gefasst hat.

Ich danke Ihnen und empfehle Ihnen die Motion zur Annahme.