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Vischer Daniel · Nationalrat · 2011-12-06

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2011-12-06

Wortprotokoll

Ich übertreibe nicht, wenn ich behaupte, wir seien hier mit einer Vorlage konfrontiert, die eine gewisse epochale Bedeutung für dieses Land hat, indem sie eine jahrzehntelange Auseinandersetzung aufnimmt und nun endgültig zu regeln versucht, die nicht nur dieses Haus, sondern auch unzählige Rechtsgelehrte beschäftigt hat. Ich betone: Es geht hier um eine Grundsatzvorlage, bei der es sich darum handelt, den Verfassungsschutz auszudehnen. Diese Vorlage muss aus der Optik der Grundsatzfrage betrachtet werden und darf nicht Einzelüberlegungen bezüglich aktueller möglicher Gesetzgebungen geopfert werden.

Anlass dieser Vorlage waren zwei parlamentarische Initiativen, eine Initiative Müller-Hemmi und eine Initiative Studer Heiner. Beide verlangen sinngemäss das Gleiche, dass nämlich auch Bundesgesetze - darum geht es - auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden dürfen, was heute durch Artikel 190 der Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat beiden Initiativen Folge gegeben, dito die Schwesterkommission des Ständerates. Es wurde eine Subkommission eingesetzt. Sie führte namentlich Hearings durch, Hearings mit namhaften Vertretern des Rechts und der Gerichte: alt Bundesgerichtspräsident Giusep Nay, der aktuelle Bundesgerichtspräsident Lorenz Meyer, Giorgio Malinverni, der damalige Vertreter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Rechtsprofessoren und auch alt Ständerat René Rhinow, der ja schon einmal mit dieser Materie betraut war. Sie empfahlen uns mehrheitlich, zur Fassung der heutigen Vorlage zu gelangen, also Artikel 190 der Bundesverfassung ersatzlos zu streichen. Sie empfahlen uns ebenfalls, das sogenannte diffuse System zur Anwendung kommen zu lassen.

Wo liegt nun das Problem? Es ist eine einfache Frage. Bis heute können Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Sie können aber auf ihre EMRK-Konformität untersucht werden. Mithin, etwa in der Grundrechtsüberprüfung, erlangt die EMRK eine bedeutendere Stellung als unsere ureigene Verfassung. Das sage ich all denen, die immer ausländisches gegen inländisches Recht ausspielen, derweil es ja nur inländisches Recht gibt: Hier geht es um den endgültigen Durchbruch unserer Verfassung, dergestalt, dass sie bei der Anwendung aller Normen dieses Staats zur Geltung gelangt. Der jetzige Zustand wird schon lange bemängelt, und es war ja schon bei der Verfassungsrevision in den Neunzigerjahren geplant, hier Remedur zu schaffen. Leider scheiterten die Revisionsbestrebungen dann am 12. März 2000 endgültig im Zuge der damaligen Justizreform.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt Ihnen nun vor, nicht mehr stehenzubleiben, sondern Artikel 190 der Bundesverfassung ersatzlos zu streichen. Diese Fassung ging auch mehrheitlich als bevorzugte aus der Vernehmlassung hervor. Sie wurde einer anderen Variante vorgezogen, nämlich die Überprüfung auf die Grundrechts- und Menschenrechtskonformität zu beschränken.

Was spricht für diese Revision? Lange war es ja so - das war die Ausgangslage von 1874 -, dass der Hauptteil der Gesetzgebung immer noch bei den Kantonen lag. Das Bundesgericht hatte mithin die Möglichkeit, über die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber kantonalen Gesetzen eine Normenkontrolle vorzunehmen, wobei eine abstrakte und eine konkrete Normenkontrolle gilt. Wir erleben eine gewisse Zentralisierung der Gesetzgebung, die mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und namentlich der Schweizerischen Strafprozessordnung einen zentralen Abschluss fand. Durch beide Gesetze werden wichtige Bereiche geregelt, die bislang im Vordergrund bundesgerichtlicher Normenkontrolle gegenüber den Kantonen standen, namentlich in den heiklen Bereichen der persönlichen Freiheit und der Verfahrensrechte. Gerade weil wir neu mit dieser Bundeskompetenz konfrontiert sind, braucht es heute die weiterhin geltende Möglichkeit, dass das Bundesgericht in Einzelfallanwendung bei diesen Gesetzen die Verfassung wahrt.

Ein weiterer Grund liegt im Gezeitengang unserer Erlasse. Wir erlassen zuweilen Gesetze, von der Tagespolitik getrieben, bedenken nicht immer die weiter gehenden Hintergründe verfassungsmässigen Schutzes, und gerade hier ist es angezeigt, dass eine Instanz da ist, die über den Vorrang der Verfassung waltet - eine Verfassung erlässt man nicht aus tagespolitischer Aktualität, die will Bestand haben.

Wir können dieser Vorlage aber auch gelassen entgegenblicken, weil wir wissen, dass das Bundesgericht sich nicht überschätzt, indem es sich als politische Behörde aufspielt. Das Bundesgericht bleibt Bundesgericht, ein Gericht, das bislang gegenüber kantonalen Erlassen nur sehr zögerlich eingriff - aber wenn, dann entschieden.

Die Verfassung erhält schliesslich durch die Streichung dieses Verfassungsartikels einen neuen Stellenwert. Das muss doch gerade im Sinne der SVP sein: Die Verfassung ist das höchste Gut unserer Heimat, die Verfassung ist Schweiz. Und damit, dass auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können, werten wir diese Verfassung zusätzlich auf.

Wir haben uns für das diffuse System entschieden, die Überprüfung auf allen Stufen; wir haben uns auf die konkrete Normenkontrolle beschränkt.

Es wäre tatsächlich ein Schritt nach vorne, würde unser Rat heute dieser Vorlage zustimmen. Ich hoffe, er merkt, was er tut.