Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-07
Wortprotokoll
Der Antrag Noser verlangt, dass die elektronische Vollmacht für die aktienrechtliche Vertretung nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
Das geltende Recht sieht vor, dass ein Vertreter die aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Insbesondere aus Beweis- und Legitimitätsgründen wird somit im Bereich der Stimmrechtsvertretung der Grundsatz der Formfreiheit durchbrochen. Mit dem Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde auch der neue Artikel 14 Absatz 2bis ins Obligationenrecht aufgenommen. Danach ist die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Die Bestimmung des Nationalrates würde nun aber zu mehreren Problemen führen. Eine elektronische Vollmacht, die nicht dem geltenden Artikel 14 Absatz 2bis OR entspricht - in der Regel also eine Vollmacht per E-Mail ohne rechtsgültige Unterschrift -, erfüllt nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit. Es würde sich also um eine formfreie Vollmacht handeln, bei welcher das Einverständnis des Aktionärs, sich vertreten zu lassen, nicht rechtsgenügend bewiesen werden kann. Der Antrag würde schliesslich zu einer widersprüchlichen Ungleichbehandlung der verschiedenen Vollmachtsarten führen. Physische Vollmachten müssten grundsätzlich das Erfordernis der Schriftform erfüllen und eigenhändig unterschrieben werden, elektronische Vollmachten könnten jedoch ohne Unterschrift eingereicht werden. Das Erfordernis der Schriftform würde durch den Beschluss des Nationalrates nicht mehr erfüllt, weil auch E-Mails ohne rechtsgültige Unterschrift zugelassen würden. Ein Nebeneinander von physischen Vollmachten mit Unterschrift und elektronischen Vollmachten ohne Unterschrift ist klar widersprüchlich. Das sollten Sie unbedingt vermeiden.
Der Nationalrat hat mit seiner Fassung deutlich gemacht, dass er die technischen Anforderungen an die elektronische Signatur als zu hoch empfindet. Ich kann das verstehen. Es sind denn auch schon entsprechende Abklärungen im Gange. Ich bitte Sie, diesen grundsätzlichen Bestrebungen jetzt aber nicht durch einen aktienrechtlichen Schnellschuss vorzugreifen. Wir wollen das in Ruhe klären, die entsprechenden Schritte vornehmen, aber nicht jetzt im Rahmen dieser Aktienrechtsreform.
Ich bitte Sie daher, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und den Antrag Noser abzulehnen.