Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-06-07
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07
Wortprotokoll
Vorab geht es um die Frage: Wollen wir einzig eine kumulative Bestrafung, wie es die Minderheit I (Gross Jost) vorschlägt, oder wollen wir eine subsidiäre, differenzierte Bestrafung und nur für einige ausgesuchte Delikte die kumulative?
Der Grundsatz "ne bis in idem", nicht zweimal in der gleichen Sache, sollte durchgetragen werden. Wenn wir nolens volens den Empfehlungen der OECD bzw. den Vorschriften des Europarates - den beiden Organisationen, bei denen wir Mitglieder sind - schon die Reverenz erweisen müssen, sollten wir das nur auf einen streng eingeschränkten Deliktkreis limitiert tun.
Die Gruppe, die jetzt zur kumulativen Bestrafung ausgeschrieben ist, beruht auf Empfehlungen, auf Vorschriften der OECD und des Europarates. Wir sollten nicht darüber hinausgehen. Daher bitte ich Sie, sich in der Hauptfrage der Mehrheit anzuschliessen und die Minderheit I (Gross Jost) abzulehnen.
Ich spreche jetzt zu Absatz 1bis. Der Ständerat hat einen Absatz 1bis eingeführt und damit zusätzlich kumulativ die Strafbarkeit des Unternehmens vorgesehen, wenn diesem vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine solche Straftat zu verhindern. Hier ist eine Reihe qualifizierter Straftatnormen aufgeführt, nämlich Verbrechen gemäss Artikel 260ter des Strafgesetzbuches, Kriminelle Organisationen; Artikel 305bis, Geldwäscherei; Artikel 322ter, Bestechung schweizerischer Amtsträger; und Artikel 322septies, Bestechung fremder Amtsträger. Ausserdem ist aufgeführt, als Vergehen - nicht mehr Verbrechen - Artikel 305ter, mit dem Marginale "Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht", und Artikel 322quinquies, die Vorteilsgewährung.
Ihre Kommission hat Artikel 305ter, die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, aus dieser Liste gestrichen, und zwar aus folgenden Gründen: Er passt nicht in die Aufzählung, weil er sich nicht gegen die Kriminellen direkt richtet, sondern die Finanzintermediäre zur Einhaltung der "know your customer"-Vorschriften zwingt.
Die dadurch erwachsende mehrfache Sanktion für den gleichen Tatbestand hat Herr Bosshard bereits erwähnt. Dass das Sanktionensystem der Sorgfaltspflichtvereinbarung von der Schweizerischen Bankiervereinigung kaum mehr aufrechterhalten werden könnte, ist schon erwähnt worden. Ich kann Ihnen nur sagen, die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken ist vergleichbar mit gewissen Regelungen im Bereich der Landwirtschaft und der Gastwirtschaft. Es bräuchte dort nicht einmal eigentliche Kontrolleure, weil die lieben Kollegen und Konkurrenten im Falle von Unregelmässigkeiten ohne Zeitverzug dafür besorgt sind, dass die zuständige Behörde darüber ins Bild gesetzt wird.
Ich kann Ihnen auch sagen, dass die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken durchaus kein Papiertiger ist, dass jährlich rund zwanzig Verfahren durchgeführt werden - Sie können das in einem öffentlich publizierten Jahresbericht nachlesen -, und dabei werden Konventionalstrafen in Millionenhöhe verhängt, welche dem IKRK überwiesen werden. Ich kann daran erinnern, dass bei der Sorgfaltsvereinbarung die Höchststrafen bei 10 Millionen Franken liegen, in unserem Artikel 102 nur bei der Hälfte.
Nun noch eine Bemerkung zu Artikel 102 Absatz 3: In diesem Absatz ist geregelt, wer alles unter den Begriff des Unternehmens fallen soll. So sind unter anderem die juristischen Personen des Privatrechtes, auch die Vereine, aufgelistet. Bekanntlich gibt es Vereine mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung. Diese müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Derartige Vereine fallen zweifellos in den Bereich des Artikels 102 StGB. Nun sind auch die politischen Parteien als Vereine konstituiert. Die wenigsten haben jedoch eine direkte wirtschaftliche Zweckbestimmung; in der Regel sind sie auch nicht im Handelsregister eingetragen.
Hier hätte ich eine Abgrenzungsfrage an die Frau Bundesrätin: Wenn eine Partei von einer dreibuchstabigen Grossbank sechsstellige Summen entgegennimmt und einen Teil - ebenfalls eine sechsstellige Summe - an eine andere, in ihrer deklarierten Zielsetzung gegen die erste Partei orientierte Partei weiterleitet, fällt sie dann in ihrer Funktion als Finanzintermediär unter das Geldwäschereigesetz und müsste sie aus diesem Grund einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein; oder fällt sie unter das [PAGE 597] Subsidiärregime des Artikels 102 Absatz 1; oder wäre sie im Sinne der kumulativen Strafdrohung des Artikels 102 Absatz 1bis doppelten Sanktionen ausgesetzt?
Ich bin überzeugt, dass ich darauf eine präzise Antwort bekomme.