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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07

Wortprotokoll

Lange Zeit war im Strafrecht allgemein anerkannt, dass allein natürliche Personen straffähig sind, da nur sie schuldhaft handeln könnten. Vor allem unter dem Eindruck der an Bedeutung gewinnenden organisierten Kriminalität wurde jedoch Ende der Achtzigerjahre der Ruf nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen laut.

Besonders in komplex strukturierten Unternehmen zeigte sich immer mehr, dass der Zugriff auf eine konkrete natürliche Person als Täter eines Deliktes schwierig oder gar unmöglich sein kann. Aber selbst wenn die Tat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, erscheint deren alleinige Bestrafung häufig unbillig, ja ungerecht, da damit nur ein Teil des fehlerhaften Verhaltens strafrechtlich sanktioniert wird.

Im Ausland hat sich die Unternehmenshaftung in der einen oder anderen Form weitgehend durchgesetzt. Nachdem sie in den angelsächsischen Staaten bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts eingeführt wurde, haben in Kontinentaleuropa die Niederlande, die nordeuropäischen Staaten und der französische Rechtsraum die neue Haftungsform eingeführt. Deutschland kennt eine entsprechende Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz, Österreich und Italien werden in naher Zukunft entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Schweiz steht daher zurzeit mit einigen osteuropäischen Staaten isoliert da.

Während in den Siebzigerjahren noch lokale und nationale Interessen im Vordergrund standen, z. B. die Durchsetzung von Umweltschutzbestimmungen, hat die Diskussion um die Verantwortlichkeit der Unternehmung seit Beginn der Neunzigerjahre eine internationalrechtliche Dimension erhalten. Insbesondere mit der sich beschleunigenden Globalisierung gewinnen die internationalen Wettbewerbsbedingungen und die Erhaltung von Standortvorteilen an Bedeutung. Eine Vielzahl von internationalen Vereinbarungen fordern daher nicht nur die Vereinheitlichung von Wettbewerbsbestimmungen, sondern auch die Vereinheitlichung von strafrechtlichen Instrumenten, die einen Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen eines Landes haben.

In den Chor der Befürworter dieser Rechtsfigur mischen sich unüberhörbare skeptische und ablehnende Stimmen. Solche Stimmen sind ernst zu nehmen, soll doch das Strafrecht nicht unbesehen, etwa in blinder Befolgung eines internationalen Trends, seinen Wirkungskreis und sein Instrumentarium erweitern.

Die Maxime, nach welcher Strafrecht nur als Ultima Ratio eingesetzt werden soll, verdient nach wie vor Beachtung. Mit Blick darauf ist der Regelungsvorschlag des Bundesrates zurückhaltend ausgestaltet. Er basiert auf der Überlegung, dass eine wirklich stossende und darum zu schliessende Strafbarkeitslücke insbesondere dort besteht, wo wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die verantwortliche natürliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in den Bereichen der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Korruption eine subsidiäre Verantwortlichkeit der Unternehmung, so wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, nicht oder nur knapp ausreicht.

Damit die Schweiz die Konventionen des Europarates ratifizieren kann, muss sie für diese Delikte eine primäre Haftung der Unternehmung vorsehen. Eine solche Regelung ist auch im Sinne der OECD-Konvention gegen die Korruption im internationalen Geschäftsverkehr. Anlässlich des Länderexamens, dem die Schweiz im Rahmen dieser Konvention unterzogen wurde, vermochte die subsidiäre Haftung kaum zu überzeugen. Die Schweiz wurde daher zum Erlass einer griffigeren Haftungsnorm im Sinne des Beschlusses des Ständerates aufgefordert. [PAGE 599]

Es gibt zwar gute Gründe, diese so genannte primäre Haftung, die der Ständerat in Absatz 1bis eingeführt hat, als generelle Regelung für alle Straftaten vorzusehen. Die Minderheit III Ihrer Kommission hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass eine schrittweise Einführung dieses neuen Rechtsinstitutes angebracht ist. Er ist ferner nicht überzeugt, dass es in allen Fällen angezeigt ist, neben der verantwortlichen natürlichen Person auch die Unternehmung zu bestrafen. Dies gilt insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen. Eine weitere Gefahr der primären Haftung besteht darin, dass unter Umständen nicht sorgfältig genug nach den schuldigen natürlichen Personen gesucht wird, weil direkt auf die Unternehmung zurückgegriffen werden kann.

Aus diesem Grunde soll die primäre Haftung nach Absatz 1bis nur für die wichtigsten und aus internationaler Sicht notwendigen Bestimmungen vorgesehen werden. Dazu gehören neben der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und der Korruption sicher die Geldwäscherei sowie die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; dieser Bestimmung kommt im Zusammenhang mit der Geldwäscherei eine grosse Bedeutung zu.

Zu einer Doppelbestrafung sollte es dadurch aber nicht kommen. Werden ein Einzeltäter aufgrund von Artikel 305ter, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften, und allenfalls das Unternehmen gestützt auf Artikel 102 des Entwurfes bestraft, so kann die Selbstregulierungsorganisation des betroffenen Finanzintermediärs fallweise auf eine Bestrafung nach den internen Normen verzichten. Ich verweise z. B. auf Artikel 14 der Vereinbarungen über die Sorgfaltspflicht der Banken, wo das explizit vorgesehen ist.

Das System der Selbstregulation nach unserem Geldwäschereigesetz ist ein gutes System, das gerade im Bereich der Banken sehr gut funktioniert. Gerade die Banken müssen daher nicht befürchten, ungerechtfertigt strafrechtlich verfolgt zu werden, kommt doch Absatz 1bis nur zur Anwendung, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um eine solche Straftat zu verhindern. Indessen möchte ich darauf hinweisen, dass nicht alle Banken diese Sorgfaltspflichtvereinbarung unterzeichnet haben. Es ist ferner auch nicht zu verkennen, dass die Selbstregulation bei anderen Finanzintermediären noch nicht zufriedenstellend ist.

Aus diesen Gründen befürworte ich, für Delikte nach Artikel 305ter eine primäre Haftung des Unternehmens vorzusehen. Ich ersuche Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, welcher bei Absatz 1bis die Fassung des Ständerates beibehalten will. In der Hauptfrage bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und die Strafbarkeit der Unternehmen einzuführen.

Mit dem Eventualantrag Eggly wird eine neue strafrechtliche Definition der juristischen Person geschaffen. Sie umfasst sowohl juristische Personen als auch Gesellschaften, die keine Rechtspersönlichkeit haben und die daher nach Gesellschaftsrecht nicht als juristische Personen gelten. Mit dem Eventualantrag wird eine Definition der juristischen Person eingeführt, die nur für Verwirrung sorgen wird. Von der beantragten Änderung sollte daher abgesehen werden.

Die Einzelfirma ist bewusst in die Definition des Unternehmens in Absatz 3 aufgenommen worden. Die Einzelfirma ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Sie umfasst Personen und Personengesamtheiten, die ein Handels- oder Fabrikationsgewerbe betreiben oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit nach kaufmännischen Prinzipien verfolgen.

Einzelfirmen können auch grosse Organisationen darstellen, und es ist daher gerechtfertigt, sie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmung zu unterstellen. Ich bitte Sie deshalb, den Eventualantrag Eggly nicht zu unterstützen.

Ich komme noch zur Frage von Herrn Günter: Es ist richtig, wie Herr Jutzet bereits geantwortet hat, dass auch Spitäler von dieser Bestimmung betroffen sein können, allerdings nur durch die subsidiäre Haftung, falls Sie dem Konzept der Mehrheit und nicht der Minderheit I (Gross Jost) folgen. Entscheidend ist auch bei den Spitälern, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und eine strafrechtliche Verfolgung nur vorgesehen ist, wenn dem Spital vorzuwerfen ist, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben.

Abschliessend noch zur Frage von Herrn Alexander Baumann: Eine Partei ist eine Unternehmung im Sinne dieser Bestimmung, aber sie ist sicher kein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 305ter, denn die Finanzgeschäfte gehören nicht zum primären Geschäftsbereich einer Partei - das nehme ich jedenfalls an. Im Übrigen ist mir nicht ganz klar geworden, was denn die zugrunde liegende strafbare Handlung sein soll, also welches Vergehen oder Verbrechen hier vorliegen sollte. Mir ist auch nicht ganz klar geworden, ob die Frage von Herrn Baumann ein Plädoyer für die Offenlegung von Parteispenden sein soll. (Heiterkeit)

Ich bitte Sie abschliessend, in Absatz 1 der Mehrheit und in Absatz 1bis der Minderheit III, d. h. der Fassung gemäss Ständerat, zuzustimmen.