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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-06-07

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage der Organisationsautonomie der Unternehmung. Nach Ansicht der Minderheit soll der Richter erst eingreifen, wenn es notwendig ist. Es geht um die Regelung für den Fall, dass festgelegt werden muss - wenn gegen eine Unternehmung ein Strafverfahren eingeleitet wird -, wer für die Unternehmung spricht.

Sie müssen sich vorstellen: Wir haben ja eine Konkurrenz in all den Fällen, wo das subsidiär geregelt ist. Jede Person, die in einem Unternehmen beschäftigt ist, die mitarbeitet und Verantwortung trägt, könnte selber in ein Verfahren einbezogen und verurteilt werden, wenn sie an diesem Fehler beteiligt ist. Nun muss jemand für die Unternehmung sprechen, muss die Interessen der Unternehmung wahrnehmen. Und das gibt Konfliktfälle.

Wenn der verantwortliche Abteilungschef zur Auskunft verpflichtet ist, muss er immer damit rechnen, dass er selber auch an die Kasse kommen und verurteilt werden könnte. Der Vertreter der Unternehmung im Strafverfahren muss jemand sein, der für das gesamte Unternehmen integral die Verantwortung tragen und das Unternehmen wirklich in allen Belangen vertreten kann. Wenn diese mehrere sind, dann muss das bestimmt werden. Wer soll ihn bestimmen?

Hier haben wir eine Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Die Mehrheit will, dass der Richter, der Untersuchungsbeamte den Vertreter bestimmt. Aber der Untersuchungsbeamte kennt ja die Unternehmung gar nicht; er kennt den Betrieb nicht und ist darauf angewiesen, dass er sich die Information beschafft und Vorschläge einholt.

Da kann man ebenso gut sagen, die Unternehmung soll sagen können, wer sie vertritt.

Das ist die Meinung der Minderheit. Es hat auch einen gewissen Einfluss auf die Belastung der Gerichte, denen wir eigentlich nicht Aufgaben übertragen sollten, die andere besser lösen können. Im Übrigen deckt sich diese Ansicht durchaus mit derjenigen der Rechtsexperten des Bundesamtes.

In einem an die Kommission für Rechtsfragen gerichteten Papier vom 17. April 2001 (RK Nr. 20) heisst es auf Seite 4: "Sofern mehrere Personen befugt sind, das Unternehmen in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, bestimmt das Unternehmen aus diesem Kreis die zu seiner Vertretung im Strafverfahren befugte Person. Geschieht dies nicht, bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht von Amtes wegen den Vertreter."

Auch das Bundesamt hat es für normal angesehen, dass zuerst die Unternehmung sagt, wer das macht. Wenn die Unternehmung sich weigert oder das nicht termingerecht macht, dann soll der Untersuchungsrichter oder das Gericht subsidiär eingreifen. Nur weil eine Strafuntersuchung gegen ein Unternehmen eröffnet worden ist, kann man das Unternehmen doch nicht seiner Organisationsautonomie berauben. Das würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit klar verletzen.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Minderheit zu folgen.