Vischer Daniel · Nationalrat · 2011-12-15
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Die Motion 07.3281 hat eine Vorgeschichte. Das Anliegen war bereits Thema der Revision der Strafprozessordnung, d. h. der Schaffung einer Bundesstrafprozessordnung. Schon damals wurde versucht, eine solche Bestimmung in die StPO einzubauen. Da man in zeitlicher Bedrängnis war, verschob man diese Frage, und es wurde eine Motion eingereicht. Indessen wurden schon in dieser Debatte die Bedenken deutlich gemacht. Es hat sich inzwischen nichts geändert; auch in der Vernehmlassung stiess der aufgrund dieser Motion ausgearbeitete Entwurf auf Ablehnung. Auch der Bundesrat beantragt nun die Abschreibung der Motion. Ich ersuche Sie im Namen der Minderheit, diesem Antrag zu folgen.
Worum geht es? Es geht letztlich um das Anwaltsgeheimnis. Das Anwaltsgeheimnis ist ein Privileg der Anwaltschaft. Der ehemalige Präsident der Bankenkommission, Hermann Bodenmann, der Vater des auch bekannten Peter Bodenmann, hat anlässlich des Falls Kopp in den Achtzigerjahren gesagt, im Grunde genommen sei es stossend, dass sich jemand auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne, der nicht mindestens einmal im Monat ein Gericht infolge beruflicher Tätigkeit von innen sehe. Mit anderen Worten: Das Anwaltsgeheimnis hat letztlich zum Ziel, die Anwaltschaft, die forensisch tätig ist, zu schützen. Dies wurde inzwischen ausgeweitet. Nun soll eine zusätzliche Ausweitung erfolgen. Alles steht natürlich im Zusammenhang mit gewissen Nöten, in die Banken - meistens selbstverschulde - in Verfahren in den USA geraten sind. Nun soll ihnen gewissermassen ein zusätzliches Privileg eingeräumt werden, indem die bei ihnen angestellten Unternehmensjuristen und -juristinnen dem Anwaltsgeheimnis zu unterstellen seien, obgleich sie nicht anwaltlich tätig sind.
Ein Problem unter anderen ist: Wer anwaltlich tätig ist, handelt zwar auf Instruktion der Klientschaft, ist aber unabhängig und muss seine Unabhängigkeit wahren können. Ein Unternehmensjurist steht in einem Anstellungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, seiner Arbeitgeberin. Er untersteht der Treuepflicht der Unternehmung und muss zwangsläufig nicht nur auf Instruktion handeln, sondern hat auch keinen Eigenspielraum, in einem fraglichen Fall eine eigene Meinung zu vertreten, wenn sein anwaltliches Gewissen ihm dies aufdrängt.
Eine Ausweitung würde auch dazu führen - das ein weiterer Punkt -, dass bei einem Unternehmen, namentlich bei Grossbanken und Versicherungen, angestellte Juristinnen und Juristen dann einfach nach völlig unklaren Kriterien zum Privileg des Anwaltsgeheimnisses kämen.
Mit dem Bundesrat und der Mehrheit der Kantone sind wir der Meinung, dass dies eine untaugliche Lösung des Problems ist. Es ist nicht bestritten - und das sei unterstrichen -, dass es durchaus legitim ist, die Souveränitätsansprüche zu verbessern, den Souveränitätsschutz auszubauen. Der Bundesrat ist ja mit einer Vorlage daran, dies zu tun. Im Ständerat ist eine Beratung im Gange. Es gibt aber keinen Anlass, diese Motion gewissermassen als Pfand aufrechtzuerhalten, weil diese Motion so oder anders der falsche Weg ist und es sinnvoll und nötig ist, diese Motion abzuschreiben. Denn sie peilt etwas an, was gefährlich ist und nicht in unser Rechtsverständnis des Anwaltsberufes passt. [PAGE 2099]
In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen. Meine Interessenoffenlegung ist insofern nicht besonders wichtig: Ich bin Anwalt, aber ich bin nicht in diesem Grenzbereich zwischen Mandaten von Grossunternehmen und Jurist in einem Hause tätig. Stimmen Sie der Minderheit zu, machen Sie nicht weitere Lex UBS usw.!