Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2011-12-15
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Das Übereinkommen des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels bezweckt die Bekämpfung aller Formen des Menschenhandels, und zwar innerstaatlich und zwischenstaatlich. Dafür setzt es rechtliche Standards im Strafrecht, bei der Opferhilfe, im Ausländerrecht und beim Zeugenschutz. Zudem soll die Prävention gestärkt und die Nachfrage eingedämmt werden.
Die Schweiz hat sich seit je aktiv gegen den Menschenhandel eingesetzt. Sie hat dazu bereits das Uno-Zusatzprotokoll ratifiziert. Das Europaratsübereinkommen, das jetzt Gegenstand der Verhandlungen unseres Rates ist, ist verbindlicher. Die Schweiz hat sich bereits an der Ausarbeitung des Konventionstextes aktiv beteiligt. Die Konvention ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten, die Schweiz hat sie am 8. September 2008 unterzeichnet. Der Bundesrat beantragt uns nun, die Konvention zu genehmigen, und zwar mit seiner Botschaft vom November 2010. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits 30 Mitgliedstaaten des Europarates die Konvention genehmigt und ratifiziert. Mit der Genehmigung durch das Parlament wird der Bundesrat zur Ratifikation ermächtigt.
Das Schweizer Recht erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens - mit einer Ausnahme: Der ausserprozessuale Zeugenschutz bedarf der Umsetzung. Er muss verbessert werden. Deswegen beantragt der Bundesrat, zugleich mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens auch das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz zu genehmigen und in den Beschluss zu integrieren.
Worum geht es bei diesem neuen Gesetzentwurf? Im Strafprozess selber haben wir bereits einen ausreichenden Schutz; ich verweise auf Artikel 149 und die Artikel 152ff. der Strafprozessordnung. Hier kennen wir bereits die Anonymisierung oder die Abschirmung von Zeuginnen und Zeugen und alle notwendigen prozessualen Schutzrechte. Lücken bestehen aber ausserhalb des Strafprozesses. Das heisst, es ist dringend nötig, dass Personen, die in einem Strafverfahren aussagen sollen und deswegen gefährdet sind, vor Druckversuchen und vor der Gefährdung von Leib, Leben und Gut geschützt werden. Die ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen umfassen deshalb Schutzmassnahmen ausserhalb der Verfahrenshandlungen, das heisst auch nach Abschluss des Verfahrens.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft nun unter anderem die Grundlage für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen. Die Kompetenz zur Durchführung, seien es nun Bundes- oder kantonale Verfahren, wird dabei zentral bei einer nationalen Zeugenschutzstelle angesiedelt. Als besondere Massnahmen zum Schutz sind unter anderem Tarnidentitäten vorgesehen. Geregelt werden auch die Voraussetzungen dazu und die Begleitung der betroffenen Personen. [PAGE 2087]
Der Ständerat hat der Vorlage am 7. Juni 2011 einstimmig zugestimmt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat sich am 12. August dieses Jahres damit beschäftigt. Sie ist mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage eingetreten. Sie hat dann auch Anträge beraten, die aber heute nicht in Form von Minderheitsanträgen zur Diskussion gestellt werden. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung die Vorlage gutgeheissen. Auf den Antrag der Minderheit werde ich nach dessen Begründung noch kurz eingehen.
Ich ersuche Sie jetzt, auf die Vorlage einzutreten und mit der Kommissionsmehrheit meine Motion 08.3401, die ebenfalls Gegenstand der heutigen Beratung ist, abzuschreiben. Ich bitte Sie, dann auch die Standesinitiativen Basel-Stadt 07.310 und Bern 07.300 abzuschreiben, die die Umsetzung und Genehmigung der Menschenrechtskonvention des Europarates zum Gegenstand haben. Ich danke Ihnen, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen.