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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-19

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-19

Wortprotokoll

Ich beginne auch gleich mit dem Minderheitsantrag. Ich kann mich den Ausführungen von Herrn Binder anschliessen. Dieser Antrag ist wahrscheinlich einerseits in Berücksichtigung der Initiative entstanden, anderseits gab es auch kantonale Behörden, die von der Möglichkeit, bei einem schweren Raserdelikt den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, keinen Gebrauch gemacht haben. Man las dann: Der mögliche Täter fährt bereits wieder Auto. Das sorgt natürlich vor allem bei den Angehörigen von Opfern, aber auch in der Öffentlichkeit generell ab und zu für Kopfschütteln. Der richtige Weg ist aber, die heute bestehenden Möglichkeiten der Strafbehörden anzuwenden und dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind - bei dringendem Tatverdacht und wenn die Administrativbehörde sogar von einem Charaktermangel und damit von einer Wiederholungsgefahr ausgehen muss -, den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Dauer zu entziehen. Hier, meinen wir, genügt Artikel 54 Absatz 3 SVG.

Kommen wir noch zum Einzelantrag Wobmann: Er vertritt hier genau die andere Meinung. Der Ständerat hat hier, auch in Berücksichtigung der Raser-Initiative, eine neue Mindestfrist eingefügt. Drei Monate sind es im geltenden Recht; hier soll der Führerausweis "mindestens zwei Jahre" entzogen werden, und zwar für eine bestimmte Kategorie von sogenannten Rasern. Herr Wobmann, mit dieser Bestimmung haben wir nicht eine Kriminalisierung im Auge, sondern das betrifft diejenigen Täter und Täterinnen, die das geltende Recht massiv verletzt haben. Es geht um eine angemessene Bestrafung von gefährlichen Rasern, die elementare Regeln verletzt haben, die mit ihrem Fahrverhalten ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen haben. Nur um diese geht es. Somit ist es keine generelle Kriminalisierung, sondern eine sehr gezielte Massnahme. Deshalb scheint mir der Ansatz mit einem Führerausweisentzug für zwei Jahre angemessen und verhältnismässig zu sein.

Es ist auch nicht so, dass das unbestimmt wäre, sondern Artikel 90 Absatz 2ter definiert die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die gemeint sind, wenn wir von Rasern sprechen: mindestens 50 Stundenkilometer zu schnell, wo die Höchstgeschwindigkeit bei 50 Stundenkilometern liegt. Ich glaube, das macht schon klar: Es sind nicht Bagatellen oder nur geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten, sondern sehr, sehr massive Überschreitungen. Eine solche Massnahme ist deshalb auch im Interesse des erhöhten Schutzes.

Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag Wobmann abzulehnen und auf der Linie der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben.