Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-12-20
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-12-20
Wortprotokoll
Ich glaube, dass die Gerichte im Regelfall bei Raserunfällen die Priorität auf eine harte Strafe, eine Freiheitsstrafe, setzen werden; das ist auch richtig so. Aber es kann Einzelfälle geben - bei Wiederholungstätern -, wo das nicht ausreicht und wo man weiter gehen will. Heute besteht eigentlich nur Artikel 69 des Strafgesetzbuches, und einige Kantone, vor allem Zürich und St. Gallen, ziehen gestützt auf diese Rechtsgrundlage Raserfahrzeuge ein. Das hat aber den Makel, dass man in diesen Fällen das Fahrzeug als Tatwaffe bezeichnen muss, was juristisch nicht ganz unproblematisch ist. Deshalb haben einige Gerichte hier Hemmungen; es ist richtig, dass ein Auto nicht generell eine Tatwaffe ist. Mit Artikel 90a möchten wir eine saubere, korrekte Rechtsgrundlage schaffen, damit die Gerichte, wenn sie es im Einzelfall angemessen finden, auch die Massnahme einer Einziehung des Fahrzeugs verfügen können. Herr Nationalrat Regazzi hat zu Recht gesagt, dass es die Ultima Ratio ist. Sie wird nicht oft zur Anwendung kommen, was mir richtig scheint, weil es natürlich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit ist. Dieser ist aber gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen, die Frau Nationalrätin Galladé soeben korrekt zitiert hat, erfüllt sind.
In den Fällen, in denen ein Fahrzeug geleast ist, Herr Nationalrat Hutter, wird es darum gehen, es der Verfügungsmacht des Rasers zu entziehen. In diesem Fall wird das Leasingfahrzeug in aller Regel dem Leasinggeber zurückgegeben. Dasselbe ist der Fall, wenn das Fahrzeug ein Familienauto ist. Zur Anwendung dürfte Artikel 90a somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt; dann tut es weh, dann ist es eine Verstärkung der Strafe und hat vielleicht auch einen präventiven Effekt.
Ich bitte Sie, dem Beschluss des Ständerates, dem Antrag der Mehrheit und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.