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Germann Hannes · Ständerat · 2011-12-05

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-05

Wortprotokoll

Das Büro des Ständerates hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2011 nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des Geschäftsreglementes des Ständerates geprüft, ob Unvereinbarkeiten der Mitglieder des Rates gemäss Artikel 144 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Artikel 14 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 vorliegen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den schriftlichen Bericht des Büros, möchte aber zu den Feststellungen folgende Ausführungen und Bemerkungen machen.

Zuerst zu den Unvereinbarkeiten nach Artikel 144 Absatz 1 der Bundesverfassung: Die Damen Ständerätinnen Pascale Bruderer Wyss, Brigitte Häberli-Koller und Géraldine Savary sowie Herr Ständerat Luc Recordon wurden sowohl in den Ständerat als auch in den Nationalrat gewählt. Sie haben sich - es wird Sie nicht verwundern - für das Mandat im Ständerat entschieden, sodass keine Unvereinbarkeit nach Artikel 144 Absatz 1 der Bundesverfassung festzustellen ist. Die Wahl in den Ständerat von Herrn Paul Rechsteiner ist vom Kanton St. Gallen noch nicht validiert worden. Erst mit der Mitteilung des Kantons an den Ständerat hat sich Herr Rechsteiner für ein Mandat zu entscheiden. Aber auch dort wird das Resultat vermutlich keine Überraschung darstellen.

Nun zu den Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 des Parlamentsgesetzes: Es geht da um die Buchstaben e und f, wonach Ratsmitglieder nicht Mitglied oder Vertreter des Bundes in einem geschäftsleitenden Organ von Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein dürfen, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und bei denen der Bund eine beherrschende Stellung innehat. Stellt der Rat eine Unvereinbarkeit fest, haben die betroffenen Ratsmitglieder gemäss Artikel 15 des Parlamentsgesetzes bis zum 4. Juni 2012 Zeit, die Unvereinbarkeit zu beseitigen.

Nun haben wir zwei Fälle festgestellt, bei denen solche Unvereinbarkeiten theoretisch vorliegen.

Es betrifft dies erstens die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz. Sie nimmt eine Aufgabe nach Artikel 19 Absatz 2 [PAGE 1047] KVG wahr und untersteht der Aufsicht des EDI. Damit nimmt die Stiftung eine Verwaltungsaufgabe im Sinne der erwähnten Bestimmungen wahr. Der Stiftungsrat besteht aus den im Gesetz aufgezählten Vertreterinnen und Vertretern und wird durch das EDI gewählt. Damit stellen wir fest, dass eine institutionell beherrschende Stellung seitens des Bundes vorliegt. Nun kann ich Ihnen dazu signalisieren, dass das auch das Büro festgestellt hat. Es betrifft dies Ständeratskollege Eder. Das Büro stellt fest, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz nach Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes und gemäss Auslegungsgrundsätzen des Büros mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, und stellt entsprechend Antrag. Kurz darauf haben wir aber Kenntnis davon nehmen können, dass Herr Ständerat Eder beabsichtigt, sein Mandat innerhalb der nächsten sechs Monate abzugeben. Damit wird innert der gesetzlichen Frist nach Artikel 15 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes keine Unvereinbarkeit mehr vorliegen.

Im zweiten Fall, den wir zu behandeln hatten, geht es um die Stiftung Mediapulse, die Mediapulse AG und die Publica Data AG; diese sind miteinander verbunden. Es betrifft hier Herrn Ständerat Filippo Lombardi. Er ist Mitglied sowohl des Stiftungsrates der Stiftung Mediapulse wie auch des Verwaltungsrates der Mediapulse AG sowie der Publica Data AG. Die Stiftung ist vom Betroffenen selber gegründet worden, und insofern holt ihn jetzt sein Erfolg mit dieser Stiftung und den verbundenen Unternehmen ein. Wir haben das, wie gesagt, ausgiebig geprüft und stellen fest, dass auch hier im Sinne der Auslegungsgrundsätze des Büros eine beherrschende Stellung des Bundes vorliegt - sowohl bei der Stiftung wie auch bei den Tochtergesellschaften, weil diese untrennbar miteinander verbunden sind. Das Büro stellt fest, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Stiftung Mediapulse sowie in den Verwaltungsräten der Tochtergesellschaften Mediapulse AG und Publica Data AG nach Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes und gemäss den Auslegungsgrundsätzen des Büros mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, und stellt entsprechend Antrag. Dasselbe wie für Herrn Ständerat Eder trifft auch für Kollege Filippo Lombardi zu: Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Herr Ständerat Lombardi beabsichtigt, seine Mandate innerhalb der nächsten sechs Monate abzugeben, und dass damit innert der gesetzlichen Frist nach Artikel 15 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes keine Unvereinbarkeit mehr vorliegen wird.

Wir stellen ferner - das zum Abschluss - fest, dass unter diesen Bedingungen für uns nicht nur alles in Ordnung ist, sondern dass die erwähnten Institutionen auch in die Liste der Auslegungsgrundsätze aufgenommen werden. Sie stehen also künftig auf einer Liste. Man muss sich allerdings vorstellen, dass die Bundeskanzlei rund 2000 Organisationen und Institutionen zu überprüfen hat und dass es auch immer wieder neue gibt. Das wird uns also auch künftig beschäftigen. Aber die Unternehmen, für die die Sache klar ist, werden wir auf die entsprechende Liste setzen.

In diesem Sinne, Herr Vizepräsident, habe ich geschlossen, mit der Feststellung, dass nach diesen Zusagen keine Unvereinbarkeit mehr vorliegt.