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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2011-12-06

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-06

Wortprotokoll

Vorab zu meiner Interessenbindung: Ich bin Mitglied des Beirates Fachhochschulen Schweiz.

Ich danke dem Bundesrat trotz dem Antrag auf Ablehnung meiner Motion für die ausführliche Stellungnahme, welche beweist, dass die angesprochene Thematik von nicht geringer Bedeutung ist. So will ich zu einigen angesprochenen Punkten kurz Stellung nehmen und entsprechende ergänzende Ausführungen machen.

Gemäss den vom Dachverband der Absolventen von Fachhochschulen jeweils national und quartalsweise erhobenen Daten für den doch bedeutenden Markt der Master of Advanced Studies (MAS) bzw. der Executive Master of Business Administration (EMBA) zeigt sich folgendes Bild: Es figurieren rund 400 FHS-Angebote, dies bei durchschnittlichen Kosten pro Studienangebot von 20 000 bis 30 000 Schweizerfranken sowie einer Dauer von zwei Jahren. Jeder Studiengang ist durchschnittlich mit rund zwanzig Studierenden belegt, wobei diverse Studiengänge doppelt geführt werden. Summa summarum lässt sich ein Marktvolumen von rund 8000 Studierenden mit einem Umsatz von gegen 200 Millionen Schweizerfranken errechnen.

Für all diese Studierenden bedeutet die Weiterbildung einen wesentlichen Bestandteil des lebenslangen Lernens, der Arbeitsmarktbefähigung und der persönlichen Entwicklung. Zahlreiche Untersuchungen bestätigen die Bedeutung dieser Abschlüsse im Sinne von Weiterbildungsmasterdiplomen und den früheren Nachdiplomen. Ausserdem zeigen die genannten Untersuchungen, dass die Weiterbildung auf Master-Stufe für alle FH-Bereiche von zentraler Bedeutung ist, auf grosses Interesse und auf ebenso breite Akzeptanz in der Praxis trifft. Vor allem wird aufgrund der empirischen Erhebungen deutlich, dass die heraufbeschworene Verwirrung [PAGE 1067] weit weniger zwischen der Aus- und Weiterbildung besteht, sondern massgeblich zwischen den Bachelor- und Master-Studiengängen universitärer Hochschulen und Fachhochschulen. Das Problem der leider sehr ähnlichen Begrifflichkeiten eines Masterdiploms MSc bzw. MA und eines Weiterbildungsmasterdiploms MAS bzw. EMBA lässt sich auch mittels der vom Bundesrat geplanten Aufhebung der eidgenössischen Anerkennung nicht lösen.

Hierbei ist ganz allgemein noch vermehrt grundsätzliche Aufklärungsarbeit zu leisten. Die Aufhebung einer ursprünglich eidgenössischen Anerkennung sorgt in breiten Kreisen unzweifelhaft für grosse Unsicherheiten und leistet der Sache aufgrund der hohen Komplexität einen Bärendienst. Denn es wird meiner Meinung nach in Tat und Wahrheit genau das Gegenteil erreicht: Es wird nämlich noch mehr Verwirrung gestiftet und Unsicherheit gesät. Zudem wird dadurch ein falsches, ja gefährliches Signal nach aussen gesendet. Die Abwertung der Weiterbildung an den Fachhochschulen kann bei undifferenzierter Betrachtungsweise mit einer Abwertung der Fachhochschulen ganz allgemein einhergehen, und genau das wollen wir vermeiden.

Eine Klärung bezüglich der Weiterbildungsmasterdiplome ist im Rahmen der Inkraftsetzung respektive der Umsetzung des verabschiedeten Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) sowie des bis Mitte April 2012 in die Vernehmlassung geschickten Weiterbildungsgesetzes vorzusehen; dies auch im klaren Wissen darum, dass es in der Natur der Sache liegt, dass dies im Rahmen des Umsetzungsprozesses noch einige Jahre - bis allenfalls 2017 - dauern wird. So will ja eben dieses Weiterbildungsgesetz das lebenslange Lernen stärken, und es operiert mit den differenziert gebrauchten Begriffen der "formalen Bildung", also die staatlich geregelte Bildung, und der "nichtformalen Bildung", sprich die Weiterbildung bzw. die extern strukturierte Bildung.

Die heute eidgenössisch geschützten Titel für Weiterbildungsmasterdiplome sind klar geregelt. Der entsprechende Titel lautet "Master of Advanced Studies" (MAS), ergänzt mit dem Namen der Fachhochschule und der Studienrichtung, oder aber "Executive Master of Business Administration" (EMBA), wiederum ergänzt mit dem Namen der Fachhochschule und der Studienrichtung. Entsprechend ist zudem zur "unlauteren Konkurrenzierung", wie in der bundesrätlichen Antwort vom 23. November 2011 dargestellt, zweierlei zu sagen:

1. Grundsätzlich regelt die Verordnung des EVD über Studiengänge an Fachhochschulen auch die Mindestanforderungen an Nachdiplomstudien, welche zu einem Weiterbildungsmasterdiplom führen, und gemäss dieser Verordnung werden auch die entsprechenden Titel festgelegt.

2. Die Fachhochschulen und ihre Trägerschaften sind verpflichtet, die genannten Mindestanforderungen zur Führung von Weiterbildungsmasterangeboten einzuhalten. Entsprechend existieren an allen Fachhochschulen geregelte und mehrstufige Anerkennungs- und Prüfungsverfahren. Sehr oft und insbesondere bei internationaler Kooperation werden diese Weiterbildungsmaster-Studiengänge als Ergänzung zur eidgenössischen Anerkennung zusätzlich durch Akkreditierungsagenturen nach internationalen Standards geprüft.

Genau dies bestätigt auch die Association of Management Schools (AMS) in eindeutiger Art und Weise. Als Verband der Wirtschaftsdepartemente der öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen der gesamten Schweiz nimmt die AMS in einem Schreiben vom 3. Dezember 2011, das den Räten zugestellt wurde, hierzu Stellung: "Alle Titel, welche die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen vergeben, sind von den zuständigen Behörden und Instanzen nach den geltenden rechtlichen Vorgaben im ordentlichen Verfahren bewilligt worden. Zu keiner Zeit wurde von den öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen oder ein ungebührliches Geschäftsgebaren im Sinne des UWG an den Tag gelegt."

Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 2013 vorgesehene Aufhebung der aktuell gültigen Regelung zur eidgenössischen Anerkennung und zum eidgenössischen Titelschutz der Weiterbildungsmasterdiplome der Fachhochschulen würde in diesem heute funktionierenden und bedeutenden Markt viel mehr für Verwirrung sorgen, als einzelne Negativerscheinungen zu verhindern.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.