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Gross Jost · Nationalrat · 1999-12-07

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-07

Wortprotokoll

Man muss Artikel 26 in Zusammenhang mit Artikel 27 sehen. Bei Artikel 26 schliesst sich die Kommission für Rechtsfragen dem Ständerat an. Es ging dort darum, ob bei der unerlaubten Handlung auch der Erfolgsort, also der Ort, wo die schädigenden Wirkungen dieser unerlaubten Handlung eingetreten sind, in die möglichen Gerichtsstände einbezogen werden soll.

Wir haben uns durch den Ständerat davon überzeugen lassen, dass es verschiedene Deliktarten gibt, wo dieser Erfolgsort durchaus ein tauglicher, ein sinnvoller Gerichtsstand ist. Ich denke hier vor allem an Distanzdelikte, bei welchen die Wirkung an einem anderen Ort eintritt als an jenem, wo die schädigende Handlung ausgeübt wurde, beispielsweise im Wettbewerbsrecht oder im Immaterialgüterrecht. Besonders wichtig ist er bei der Produktehaftpflicht, wenn Produkte bei vielen Betroffenen Schaden auslösen, oder beispielsweise auch im Umweltstrafrecht. Hier ist der Erfolgsort als Anknüpfung durchaus sinnvoll. Dies entspricht übrigens auch dem internationalen Privatrecht, wie es im IPRG und im Lugano-Übereinkommen zum Ausdruck kommt.

Für die Kommission ist es wichtig, dass der Wohnort oder der Sitz der geschädigten Person integral - nicht nur beim Grundsatz "Klagen aus unerlaubter Handlung", sondern auch bei den Verkehrsdelikten - zum Ausdruck kommt. Das hat unser Rat eingefügt; das ist ein Sozialrechtsschutz vor allem für die schwächere Partei. Die Kommission für Rechtsfragen ist der Auffassung, dass das bei den Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen integral durchgezogen werden soll. Dort soll der Grundsatz gelten, dass der gleiche Gerichtsstand, wie er für das Deliktrecht allgemein gilt, auch im Strassenverkehrsrecht gelten soll. Das heisst insbesondere, dass auch der Gerichtsstand am Wohnort der geschädigten Partei, nämlich des Unfallopfers, als Anknüpfung für den Gerichtsstand wichtig ist. Das ist ein wohlverstandener Schutz des Unfallopfers.

Hier möchte der Ständerat der bundesrätlichen Fassung folgen; aber bei der bundesrätlichen Fassung - das musste der Bundesrat eingestehen - haben wir ja noch nicht eingefügt, dass auch der Wohnort oder der Sitz der geschädigten Partei Anknüpfung sein kann. Der Bundesrat hat in der Berichterstattung in der Kommission durchaus zum Ausdruck gebracht, dass der gleiche Gerichtsstand im Deliktrecht auch im Strassenverkehrsrecht gelten soll.

Weil nun der Unfallort in den meisten Fällen mit dem Handlungs- und dem Erfolgsort identisch ist, ist damit die bundesrätliche Fassung durchaus übernommen - einfach angereichert um den Gerichtsstand am Wohnort der geschädigten Partei. Damit gehe ich davon aus, dass der Bundesrat mit diesem Antrag auf Festhalten, der mit 11 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen wurde, durchaus leben kann.