Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20
Wortprotokoll
Zu Artikel 32 Absatz 1: Der zweite Satz von Absatz 1 erfährt nur eine redaktionelle Anpassung. Der Ausdruck "zuständige Bundesbehörde" wird durch "BVET" ersetzt.
Zu Absatz 2bis: Mit dem neuen Absatz 2bis soll der Bundesrat die Kantone verpflichten können, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. Eine analoge Bestimmung besteht im Lebensmittelgesetz und ist im Tierseuchengesetz vorgesehen. Eine solche Bestimmung empfiehlt sich namentlich mit Blick auf die Koordination der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sowie auf die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne.
Zu Absatz 4: Der geltende Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden zu regeln. Gestützt auf Artikel 38 des Gesetzes können auch Organisationen und Firmen zur Mitwirkung beim Vollzug beigezogen werden. Um die Professionalisierung im Veterinärbereich sicherzustellen, müssen alle Personen, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen, zum Beispiel Kontrollaufgaben, gewisse Anforderungen erfüllen. Absatz 4 soll deshalb angepasst werden. Demnach soll der Bundesrat generell beauftragt werden, die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Funktionen beim Vollzug des Tierschutzgesetzes wahrnehmen, zu regeln.
Zu Absatz 5: Er regelt die Zuständigkeiten des Bundes beim Vollzug des Tierschutzgesetzes. Wie nach dem geltenden Recht soll die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 Sache des Bundes sein. Ebenfalls in die Zuständigkeit des Bundes fallen soll die Überwachung des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten in Ausführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Gemäss dem geltenden Artikel 32 Absatz 5 ist der Bund auch für den Vollzug an der Zollgrenze zuständig. Dies ist, wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 31 dargelegt, überholt.