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Germann Hannes · Ständerat · 2011-12-20

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-20

Wortprotokoll

Dass das schweizerische Insiderrecht im Vergleich zu jenem an den ausländischen Finanzplätzen Lücken aufweist und angepasst werden soll, ist bekannt und im Grundsatz auch unbestritten. Die heutige Vorlage beruht auf den Arbeiten einer Expertenkommission, die nach den Vorgaben des Bundesrates versucht hat, auch eine schweizerische Umsetzung gerade der europäischen Vorlagen vorzunehmen. Gegen Zielsetzung und Stossrichtung dieses Geschäftes ist nichts einzuwenden. So weit, so gut also.

Aber bei einem zweiten Blick auf den Gesetzestext sticht ein ernsthafter rechtsstaatlicher Konflikt hervor, sogar für mich als Nichtjuristen. Wir verstärken nun das Strafrecht im Finanzmarktrecht, schauen aber nicht genau, welche Konflikte dadurch entstehen können.

Im Strafrecht kennen wir ja zwei wichtige Grundprinzipien. Erstens müssen die Straftatbestände klar und abschliessend formuliert werden. Sonst weiss man erst hinterher, ob man sich allenfalls strafbar gemacht hat. Bei den vorgeschlagenen Tatbeständen des Marktmissbrauchs sind die Formulierungen recht offen und genügen diesem Grundsatz nur knapp. Das ist bedenklich und sollte nochmals angeschaut werden.

Zweitens - und das ist fast wichtiger -: Niemand muss sich selber belasten. Dieses Recht ist fundamental und geht bis auf die Magna Charta zurück. Es ist auch nicht bestritten und gilt etwa auch im Verwaltungsstrafverfahren. Aber beim Finanzmarkt gilt für die Aufsichtstätigkeit auch eine Mitwirkungspflicht. Dies führt dann zu einem Widerspruch, wenn so Informationen geliefert werden müssen, die in einem parallelen oder anschliessenden Strafverfahren zur Selbstbelastung führen. Dieser Konflikt muss gelöst werden. Dazu mache ich einen konkreten Vorschlag.

In der Botschaft finden sich zu diesen rechtsstaatlichen Problemen keine Ausführungen. Auch die vorberatende Kommission für Rechtsfragen hat sich mit diesen Grundsatzfragen, soweit ich das mitbekommen habe, nicht fundiert auseinandergesetzt. Die Vorlage wurde, wohl auch etwas im Lichte des damals laufenden Wahlkampfes und noch in der früheren Kommissionsbesetzung, quasi durchgewinkt.

Eigentlich müssten wir vom Plenum aus die Vorlage zu einer vertieften Analyse und Beratung an die Kommission zurückweisen; wir können hier nicht eine Kommissionssitzung durchführen. Aber im Interesse der Sache und eines speditiven Vorgehens sehe ich einen anderen konstruktiven Weg. Ich habe unter den Bestimmungen zur Änderung des übrigen Rechts einen Antrag eingereicht, der durch Anpassungen im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht den Konflikt zwischen Auskunfts- und Mitwirkungsrecht einerseits und dem Verbot der Selbstbelastung andererseits löst. Die Stossrichtung ist einfach: Absicherung der Auskunftspflicht im Aufsichtsverfahren, aber keine Weitergabe dieser Information in das Strafverfahren. So wird der gewichtigste rechtsstaatliche Mangel zwischen den beiden Verfahren beseitigt.

Die Kommission des Zweitrates kann sich dann noch vertiefter mit der Ausgestaltung befassen und auch die anderen erwähnten Probleme mit einer präziseren Formulierung der Tatbestände angehen. Wir können das bei der Differenzbereinigung nochmals überprüfen. Ich bin überzeugt, dass wir so rasch und effizient zu einer Lösung gelangen, und bitte Sie daher schon jetzt, mir bei meinem Antrag zu folgen. Ich werde diesen dann in der Detailberatung begründen.