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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-28

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-28

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag möchte bei Ausländerinnen und Ausländern mit Kurzaufenthaltsbewilligung den Ehegattennachzug davon abhängig machen, ob der Ehegatte oder die Ehegattin mindestens 21 Jahre alt ist.

Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass wir uns hier im Bereich der Kurzaufenthaltsbewilligungen bewegen, und diese werden typischerweise an spezialisierte Fachkräfte abgegeben, die für ein Projekt befristet in die Schweiz geholt werden und dann die Schweiz nach Projektabschluss wieder verlassen. Wenn man jetzt bei Kurzaufenthaltsbewilligungen im Ausländergesetz den Ehegatten- und Familiennachzug nicht ermöglichen würde, dann hätten Schweizer Firmen unter Umständen Schwierigkeiten, überhaupt noch ausländische Spezialisten für befristete Projekte zu gewinnen. Ich betone noch einmal: Es geht hier, bei den Kurzaufenthaltsbewilligungen, um befristete Projekte. Wir haben auch aus der Praxis keinerlei Hinweise darauf, dass der Ehegattennachzug bei Kurzaufenthaltern ein Einfallstor für Zwangsheiraten bilden würde. Die beantragte Einführung eines Nachzugsalters von 21 Jahren bei Kurzaufenthaltern geht [PAGE 31] deshalb wirklich völlig am Problem vorbei und erschwert den Schweizer Unternehmen unnötigerweise die Rekrutierung von Fachkräften.

Ein Mindestnachzugsalter von 21 Jahren wäre auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung junger Ehegatten zwischen 18 und 21 Jahren gegenüber solchen, die 21 Jahre und älter sind. In der Schweiz ist ja das Ehemündigkeitsalter, wohlgemerkt, mit 18 Jahren erreicht.

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