Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-28
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-28
Wortprotokoll
Dieser Artikel könnte zu Missverständnissen Anlass geben, und deshalb möchte ich zuerst etwas zur Frage der Stellvertretung sagen. Man muss bei einer Stellvertretung unterscheiden zwischen einer Stellvertretung im Willen und einer Stellvertretung bei der Erklärung des Willens. Die Stellvertretung im Willen verstösst ganz klar gegen den Kern der schweizerischen gesellschaftlichen Wertvorstellungen, also den Ordre public. Ehen, die so geschlossen werden - also eine Stellvertretung im Willen -, werden in der Schweiz nicht anerkannt.
Es ist wahr, dass die blosse Stellvertretung bei der Willenserklärung dem Schweizer Recht auch fremd ist. Es ist aber nicht so, dass das in unserem Kulturkreis nicht vorkommen würde. Ich nenne Ihnen nur kurz ein paar Länder, wo diese Vertretung bei der Willenserklärung heute anerkannt ist. Das sind neben Italien, Kolumbien, Mazedonien auch die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien. Es sind also verschiedene Länder auch im europäischen Umkreis, die diese Stellvertretung bei der Willenserklärung anerkennen. Deshalb soll bei im Ausland geschlossenen Ehen die Stellvertretung bei der Willenserklärung anerkannt werden, sofern der Stellvertreter - und das ist eben wichtig - von der vertretenen Person entsprechend und nachweisbar ermächtigt worden ist.
Haben sich zwei erwachsene Personen freiwillig zur Ehe entschlossen, so möchte der Bundesrat an der traditionell liberalen Haltung der Schweiz bei der Anerkennung von formgültig geschlossenen ausländischen Ehen festhalten. Zum einen stellt das Recht auf Ehe ein verfassungsmässiges Grundrecht dar, und zum andern bildet die Frage, ob jemand verheiratet ist, auch eine zentrale Statusfrage. Hier besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Stellvertreterehen entsprechen zwar nicht unserem Rechtsverständnis, letztlich geht es hier aber um eine Formfrage und nicht um einen zentralen Wert unserer Rechtsordnung, solange die Eheschliessung eben, und ich betone es noch einmal, dem freien Willen der Betroffenen entspricht. Das ist ja der entscheidende Punkt. Die aktuelle Rechtslage entspricht im Übrigen derjenigen von verschiedenen westlichen Staaten wie zum Beispiel Deutschland. Einige dieser Staaten, die ich erwähnt habe, lassen ja die Stellvertretung auch bei inländischen Eheschliessungen ganz oder teilweise zu.
Eine Umfrage des Bundesamtes für Migration unter den kantonalen Migrationsbehörden zur Häufigkeit und zur Problematik der Stellvertreterehe hat zudem ergeben, dass offensichtliche Stellvertreterehen ohnehin nur in sehr geringer Zahl vorkommen und zum Teil auch auf achtenswerte Gründe zurückzuführen sind. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich ist verneint worden.
Ich bitte Sie daher, Ihrer Staatspolitischen Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.