Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-06

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-06

Wortprotokoll

Ihr Rat hatte ja die Behandlung des ursprünglichen direkten Gegenentwurfes in der Sommersession 2011 sistiert. Und jetzt hat Ihre Kommission für Rechtsfragen einen neuen direkten Gegenentwurf beschlossen. Dieser neue direkte Gegenentwurf beschränkt sich auf eine steuerrechtliche Bestimmung zu den sehr hohen Vergütungen. Danach sollen Vergütungen von über 3 Millionen Franken steuerrechtlich nicht mehr zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören. Dieser neue direkte Gegenentwurf entspricht somit dem steuerrechtlichen Teil der Vorlage 2 des indirekten Gegenvorschlages des Ständerates, welcher aber unterdessen definitiv abgeschrieben worden ist.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 klar für die aktien- und steuerrechtlichen Bestimmungen bei den sehr hohen Vergütungen ausgesprochen. Die gesellschafts- und steuerrechtliche Behandlung der sehr hohen Vergütungen ist aus Sicht des Bundesrates ein adäquates Mittel, um Vergütungsexzesse zu verhindern und um eine langfristig ausgerichtete Vergütungspolitik zu gewährleisten. Zudem können dadurch auch all diejenigen Vergütungsempfänger erfasst werden, also zum Beispiel auch Investmentbanker, die von der Volksinitiative und vom indirekten Gegenvorschlag nicht erfasst werden, obwohl sie zum Teil ja mehr als die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung verdienen.

Diese neue Fassung des direkten Gegenentwurfes kommt somit der Fassung nahe, die vom Bundesrat vorgeschlagen worden war. Allerdings geht sie leider weniger weit, da die aktienrechtlichen Bestimmungen, wie sie in der Vorlage 2 vorgesehen waren, nicht mehr darin enthalten sind. Mit dem direkten Gegenentwurf, wie er Ihnen jetzt vorliegt, wäre es zum Beispiel möglich, auch in Verlustjahren Vergütungen von über 3 Millionen Franken zu bezahlen.

In formeller Hinsicht möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Bundesrat die Meinung vertreten hat, dass die aktienrechtlichen Bestimmungen im Gesetz und nicht in der Verfassung geregelt werden sollten. Jetzt ist die Ausgangslage halt eine andere. Der direkte Gegenentwurf soll gemäss der neuen Fassung Ihrer Kommission für Rechtsfragen auf die grundsätzliche steuerrechtliche Regelung der sehr hohen Vergütungen reduziert werden. Kombiniert mit dem indirekten Gegenvorschlag, wie Sie ihn soeben beraten haben, ergäbe diese Bestimmung doch eine valable Alternative zur [PAGE 234] Abzocker-Initiative. Das heisst: Die Erfolgsaussichten des parlamentarischen Gegenentwurfes - bestehend einerseits aus dem indirekten Teil, andererseits aus dem direkten Teil - würden dadurch deutlich verbessert. Inhaltlich ist dieser neue direkte Gegenentwurf, kombiniert mit dem bestehenden indirekten Gegenvorschlag, somit grundsätzlich im Sinne des Bundesrates.