Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-06
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-06
Wortprotokoll
Am 30. November 2008 haben Volk und Stände die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" angenommen. Noch am Tag der Abstimmung kündigte die damalige EJPD-Vorsteherin an, die Verfassungsbestimmung werde auf Gesetzesstufe konkretisiert. Das EJPD wurde beauftragt, insbesondere zwei Begriffe zu definieren, die das Strafrecht nicht kennt, und zwar den Begriff "sexuelle und pornografische Straftaten" und den Begriff "Kinder vor der Pubertät".
Bevor ich näher auf die Umsetzungsvorlage eingehe, möchte ich Sie noch daran erinnern, dass der Vorentwurf in der Vernehmlassung äusserst positiv aufgenommen worden ist. Entsprechend wurde anschliessend nur sehr wenig am Vorentwurf geändert. Ich erläutere Ihnen nun die Grundzüge der Vorlage, die wir Ihnen heute unterbreiten.
Es geht zunächst um die unverjährbaren Straftaten: Für die Strafverfolgungsbehörden, aber auch für die Opfer und für die Täter muss ganz klar ersichtlich sein, was unter "sexuellen und pornografischen Straftaten" zu verstehen ist. Das Opfer soll von vornherein erkennen können, ob die erlittene Tat unverjährbar ist oder nicht. Nach geltendem Recht verjähren die folgenden Delikte nicht: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen. Das heisst, dass die Unverjährbarkeit eine Ausnahme ist, die sich durch die Schwere der Straftat rechtfertigt.
Aufgrund dieser Ausgangslage und gestützt auch auf den Wortlaut von Artikel 123b der Bundesverfassung ist der Bundesrat zu folgendem Schluss gelangt: Der Tatbestand, den die Initiative im Visier hat, muss schwerwiegend sein, in der Vornahme einer sexuellen Handlung bestehen oder die Befriedigung des Geschlechtstriebs des Täters anstreben. Auf der Grundlage dieser Kriterien schlägt der Bundesrat vor, folgende Straftaten der Unverjährbarkeit zu unterstellen: sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Sie sehen es, Pornografie ist nicht unter den genannten Straftaten. Weil in diesen Fällen kein direkter Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet, wiegt die Tat weniger schwer. Dagegen können Personen, die bei der Herstellung von Kinderpornografie sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen, dafür ihr Leben lang strafrechtlich verfolgt werden.
Ich komme nun zum Begriff "Kinder vor der Pubertät": Der Bundesrat hat sich auch mit dem Begriff "Kinder vor der Pubertät" befasst. Der Begriff ist in der schweizerischen Rechtsordnung nicht bekannt und wird entsprechend unterschiedlich ausgelegt. Aus diesem Grund wurde für die Ausführungsgesetzgebung ein eindeutiges Kriterium gewählt, nämlich das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung. Gestützt auf die Fachliteratur zur menschlichen Entwicklung sowie auf Stellungnahmen von medizinischen Organisationen im Rahmen der Vernehmlassung schlägt Ihnen der Bundesrat eine Altersgrenze von 12 Jahren vor. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass ein Kind ab 12 Jahren in den Prozess der Pubertät eintritt und nicht mehr zum Kreis der Opfer gehört, deren Schutz mit der Verfassungsbestimmung angestrebt wird. Diese Lösung entspricht vollauf dem Ziel der Volksinitiative, die ja insbesondere die sehr jungen Opfer schützen will. [PAGE 220]
Zwar äussert sich die Verfassungsnorm nicht zur Regelung für minderjährige Täter, dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Unverjährbarkeit ausschliesslich auf volljährige Täter anzuwenden ist. Diese Lösung widerspiegelt nicht nur Sinn und Zweck der Volksinitiative, sondern sie steht auch im Einklang mit der Systematik unserer Strafrechtsordnung. Ausserdem entspricht sie dem Ziel des Jugendstrafrechts, das ja bekanntlich den Schwerpunkt auf die Resozialisierung des Täters legt.
Ich komme zur Frage der Übergangsregelung: Die neue Verfassungsbestimmung ist am Tag der Abstimmung in Kraft getreten, also am 30. November 2008. Entsprechend gilt die Unverjährbarkeit für sämtliche Taten, die nach diesem Datum begangen wurden. Jetzt bleibt noch zu bestimmen, wie Delikte zu behandeln sind, die vor diesem Datum verübt wurden. Der Bundesrat schlägt Ihnen die folgende Lösung vor: Straftaten, die am 30. November 2008 bereits verjährt waren, sind endgültig verjährt und können nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Jede andere Lösung widerspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Für Straftaten, die am 30. November 2008 noch nicht verjährt waren, schlägt der Bundesrat eine Übergangsbestimmung vor, wonach für diese Taten die Unverjährbarkeit gilt. Diese Lösung entspricht den früheren Revisionen der Verjährungsfristen und respektiert auch den Volkswillen.
Ich komme nun abschliessend noch zum weiteren Vorgehen betreffend den indirekten Gegenvorschlag: Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, den vom Parlament am 13. Juni 2008 verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative aufzuheben. Prinzipiell wäre der Bundesrat ja verpflichtet, diese wie alle vom Parlament verabschiedeten Vorlagen in Kraft zu setzen. Eine identische oder vergleichbare Situation betreffend einen vom Parlament verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag hat es bisher in der Schweiz noch nie gegeben. Eine Änderung oder eine Aufhebung von Gesetzesbestimmungen, die vom Parlament bereits verabschiedet wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind, wurde hingegen bereits im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angewendet. Um die Regelungen im Bereich der strafrechtlichen Verjährung aber nicht noch zusätzlich zu verkomplizieren, drängt es sich aus Sicht des Bundesrates auf, hier ausnahmsweise auf eine Inkraftsetzung zu verzichten. Im vorliegenden Entwurf ist deshalb formell vorgesehen, das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern wieder aufzuheben.
Sie sehen es: Die Vorlage des Bundesrates klärt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Artikel 123b der Bundesverfassung. Sie erleichtert die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, sie stellt eine einheitliche Rechtsanwendung sicher und verbessert die Bekämpfung von Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, auf die Ausführungsvorlage einzutreten.