Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-06
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-06
Wortprotokoll
Es geht bei diesen vier Minderheitsanträgen um verschiedene Elemente. Bei den Minderheitsanträgen I und II geht es um eine allfällige Erweiterung des Deliktskatalogs. Bei den Minderheitsanträgen III und IV geht es um die Frage: Wie alt sind Kinder, die sich vor der Pubertät befinden? Ich spreche jetzt zu den Minderheitsanträgen I und II.
Die Minderheit II will den Menschenhandel in den Deliktskatalog aufnehmen. Dazu möchte ich Folgendes sagen: Menschenhandel ist eine strafbare Handlung gegen die Freiheit, aber nicht gegen die sexuelle Integrität. Bei dieser Straftat zieht der Täter Nutzen aus der sexuellen Ausbeutung von Kindern, ohne aber selbst sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Personen, die in einer solchen Situation bezahlen, um von einem Kind sexuelle Dienste zu erhalten, machen sich nach Artikel 187 Ziffer 1 StGB schon heute strafbar und können somit bereits lebenslang strafrechtlich verfolgt werden. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit II abzulehnen und der Minderheit I und damit dem Bundesrat zu folgen.
Ich komme jetzt noch auf das Verhältnis des Antrages der Minderheit I zu jenem der Mehrheit in Bezug auf den Deliktskatalog zu sprechen: Eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, die Unverjährbarkeit auf sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten sowie auf die Ausnützung einer Notlage auszudehnen. In seiner Botschaft hat der Bundesrat erklärt, dass diese beiden Straftaten tatsächlich zu den unverjährbaren Straftaten im Sinne von Artikel 123b der Bundesverfassung gezählt werden müssen. Der Bundesrat hat aber darauf verzichtet, sie im Katalog von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e ausdrücklich zu erwähnen, weil zwischen Artikel 187 und Artikel 192 StGB nach herrschender Lehre unechte Konkurrenz besteht. Mit anderen Worten: Die Artikel 192 und 193 StGB werden durch Artikel 187 StGB konsumiert. Deshalb genügt es, Artikel 187 StGB in den Katalog der unverjährbaren Straftaten aufzunehmen. Ausserdem hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass das gleiche Prinzip auch bei Artikel 97 Absatz 2 StGB angewandt worden ist.
Die Kommissionsmehrheit möchte eine explizite Erwähnung der beiden Bestimmungen im Gesetz, weil sich die herrschende Lehre und auch die Gerichtspraxis ändern könnten und damit die unechte zur echten Konkurrenz werden könnte. Falls das tatsächlich eintreffen sollte, wäre nur die Tat nach Artikel 187 StGB unverjährbar, während die Taten nach den Artikeln 192 und 193 StGB nach den normalen Regeln verjähren würden. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich bei den Delikten nach den Artikeln 192 und 193 StGB im Gegensatz zu den im Katalog aufgeführten Tatbeständen nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt. Die Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten soll mit Blick auf die übrigen unverjährbaren Taten in Artikel 101 StGB wie beispielsweise Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aber möglichst eng gehalten werden und sich auf die schwerwiegendsten Delikte, also auf Verbrechen, beschränken. Die Frage, ob die Artikel 192 Absatz 1 und 193 Absatz 1 StGB in den Katalog der unverjährbaren Straftaten aufgenommen werden müssen, ist aber eher gesetzestechnischer als politischer Natur. Mit dem Änderungsantrag der Mehrheit Ihrer Kommission drohen zudem leichte Zweifel an der Konsistenz mit Artikel 97 Absatz 2 StGB aufzukommen. Der Entwurf des Bundesrates trägt diesen Zweifeln Rechnung und ist gesetzestechnisch kohärent.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I und dem Bundesrat zu folgen.
Ich komme jetzt noch zu den Anträgen der Minderheiten III und IV. Zur Erinnerung: Der Auftrag des Bundesrates besteht ja darin, den Begriff "Kinder vor der Pubertät" von Artikel 123b der Bundesverfassung zu konkretisieren. Es geht also um Kinder vor der Pubertät und nicht um Kinder während der Pubertät, nach der Pubertät oder nach Abschluss dieses Prozesses - bei der Pubertät handelt es sich um einen Prozess, nach dessen Abschluss das Kind die Geschlechtsreife erreicht hat. Gemäss der medizinischen Fachliteratur beginnt dieser Prozess ungefähr im Alter von 9 Jahren bei den Mädchen und im Alter von 11 Jahren bei den Jungen. Auf der Grundlage dieser Überlegungen hatte der Bundesrat entschieden, für die Vernehmlassung ein Schutzalter von 10 Jahren vorzuschlagen. Einige Vernehmlassungsteilnehmer beanstandeten aber, dass dieses Schutzalter zu tief angesetzt sei, und setzten sich, wie jetzt die Minderheiten III und IV, für dessen Erhöhung ein.
Zur Berücksichtigung dieses Begehrens, das hauptsächlich von medizinischen Organisationen stammte, hat dann der Bundesrat beschlossen, das Schutzalter auf 12 Jahre zu erhöhen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Pubertätsprozess in diesem Alter bei den Mädchen und den Jungen sicher eingesetzt hat und dass sie nicht mehr als Kinder vor der Pubertät im Sinne von Artikel 123b der Bundesverfassung betrachtet werden können. Ich möchte aber noch einmal explizit darauf hinweisen, dass die Unverjährbarkeit eine Ausnahme bleiben muss, weil sie im schweizerischen Recht nur für schwerste Verbrechen vorgesehen ist. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich eher restriktiv zu umschreiben. Die Unverjährbarkeit bei Opfern ab 12 Jahren und mehr anzuwenden würde über das Ziel der Initiative hinausgehen. Denn diese will besonders junge Opfer schützen, die sich über die Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen nicht im Klaren sind und sie nicht anzeigen können. Die Erklärungen der Initiantinnen und Initianten vor der Volksabstimmung bestätigen die Richtigkeit dieser Auslegung. Für über 12-Jährige besteht zudem ja bereits im geltenden Recht ein Schutz. Die Verjährung für Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität dauert nämlich schon heute 15 Jahre.
Ich bitte Sie deshalb, die Anträge der Minderheiten III (Rickli Nathalie) und IV (Schwander) abzulehnen und der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen.