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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-03-07

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-07

Wortprotokoll

Was ist eine "geringfügige Menge", und wer definiert, was "geringfügig" ist? Das ist eigentlich hier die Frage. Wir haben von Herrn Frehner gehört, dass wir in der Schweiz unterschiedliche Definitionen haben - je nach Kanton zwischen 5 und 30 Gramm. Es ist ja geradezu erstaunlich, dass sich Herr Frehner auf Singapur bezieht oder auf Deutschland, wo die Werte tiefer sind.

Ich möchte noch einmal an das Ziel und an den Sinn dieses Gesetzes erinnern: Wir wollen mit diesem Gesetz Rechtssicherheit schaffen, und wir wollen, dass das Betäubungsmittelgesetz und auch das Sanktionssystem in den Kantonen gleich umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es auch folgerichtig, wenn die Mindestmenge ins Gesetz aufgenommen und mit 10 Gramm definiert wird. Wir müssen bei der Frage der Mindestmenge Schluss machen mit der kantonalen Vielfalt zwischen 5 und 30 Gramm, wie sie derzeit gilt. Die 10 Gramm stellen einen Durchschnittswert in der Schweiz dar. Der Kanton Freiburg z. B. definiert heute die "geringfügige Menge" mit 10 Gramm.

Noch eine Bemerkung zu Herrn Frehner: Wo ist die widersprüchliche Politik? Ist die widersprüchliche Politik nicht eher im Schwarz-Weiss-Denken, dass Cannabis des Teufels ist und Wein und Bier ein Göttertrank? Die widersprüchliche Politik liegt in dieser Verteufelung des einen und Glorifizierung des anderen. Ist es nicht viel besser, wenn wir im Sinne der Prävention auch die Frage des Masses beurteilen, wenn wir die suchtgefährdenden Stoffe in ihrer Komplexität anschauen und nicht gegeneinander ausspielen? Die Grenze zwischen Genuss- und Suchtmittel ist eine Frage des Masses. Es geht auch beim Präventionsgesetz nicht um ein Genussverbot, sondern es geht um die Grenzziehung für die suchtgefährdenden Produkte.

Zurück zu diesem Artikel: Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, im Sinne einer gleichen Umsetzung des Gesetzes, im Sinne von Rechtssicherheit die Definition der geringfügigen Menge nicht der kantonalen Hoheit zu überlassen, sondern sie im Gesetz festzulegen.

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