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Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · 2012-03-07

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-07

Wortprotokoll

Der straflose Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis ist in Artikel 19b geregelt: "Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar." Anders gesagt: Der Cannabiskonsum kann mit einer Ordnungsbusse bestraft werden, wenn die Person lediglich eine geringfügige Menge an Betäubungsmitteln bei sich hat. Bei der vorliegenden Bestimmung geht es darum, die geringfügige Menge zu definieren, und damit geht es auch um die Kohärenz mit dem restlichen Betäubungsmittelgesetz.

Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit, die geringfügige Menge festzulegen, und das aus folgenden Gründen:

1. Die Festlegung der geringfügigen Menge dient der Unterscheidung, ob die Leute nur ihren Eigenbedarf decken oder ob sie mit der Substanz handeln.

2. Wenn wir die Festlegung der geringfügigen Menge wie bis anhin den Kantonen überlassen, bleiben die kantonalen Unterschiede bei der Beurteilung der geringfügigen Menge bestehen. Das steht in Widerspruch mit dem Ziel dieser Gesetzesrevision, die eine einheitliche Praxis in der Schweiz will.

Der Antrag der Minderheit ist nicht kompatibel mit dem Ordnungsbussenverfahren. Die Minderheit will diesen Absatz streichen, weil sie in Realität die heute unbefriedigende Situation nicht ändern und eine sinnlose Repressionspolitik weiterführen will.

Die Sanktionierung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln ist unbefriedigend, auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit. Mit der Festlegung der geringfügigen Menge im Gesetz kann die Polizei vor Ort entscheiden, ob der beobachtete Cannabiskonsum unter das Ordnungsbussenverfahren fällt oder ob das ordentliche Verfahren angezeigt ist.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.