Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2012-03-07
Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-07
Wortprotokoll
Ich bin beim Votum von Frau Geissbühler nochmals etwas hellhörig geworden. Sie hat gesagt, dass die Eltern mit einbezogen werden müssten. Wir legiferieren hier ein Gesetz, das aller Voraussicht nach - so die Mehrheit - für Menschen ab 18 Jahren gelten wird. Mit 18 Jahren sind die Menschen volljährig, und die Eltern haben diesbezüglich keine Rolle mehr inne.
Ich möchte auch niemandem zu nahe treten, aber aufgrund der Statistik ist anzunehmen, dass es auch hier im Saal einige Gelegenheitskifferinnen und Gelegenheitskiffer gibt - einfach nur aufgrund der Statistik. Um diese Art von Konsum geht es hier.
Hier müssen wir überlegen, mit welcher Busse dieser Konsum geahndet werden soll: mit 50, 100 oder 200 Franken? Die Mehrheit schlägt 100 Franken vor. Sie tut dies nicht zuletzt deshalb, weil sie einen Blick in die Ordnungsbussenliste beim Strassenverkehr geworfen hat. Sie hat Vergleiche gemacht, Herr Stahl, konkrete und nicht nur theoretische Vergleiche. So wird zum Beispiel im Strassenverkehr mit einer Busse von 100 Franken bestraft, wer ohne Freisprechanlage telefoniert und damit im Strassenverkehr andere gefährdet. Wer ein 12-jähriges Kind auf dem Vordersitz ungesichert mitführt, wird mit 60 Franken bestraft. Mit 200 Franken bestraft wird nur, wer massive Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, beispielsweise innerorts, und damit massiv andere Menschen gefährdet.
Wenn wir noch etwas genauer zwischen Fremd- und Selbstgefährdung unterscheiden, sehen wir, dass Selbstgefährdung - bei Cannabiskonsum geht es um Selbstgefährdung - im Strassenverkehrsgesetz mit deutlich unter 100 Franken gebüsst wird. Wer beispielsweise den Sicherheitsgurt nicht trägt, wird mit 60 Franken gebüsst, oder wer als Töfffahrer den Helm nicht trägt, wird ebenfalls mit 60 Franken gebüsst.
Aufgrund dieser Vergleiche scheint es der Mehrheit angebracht zu sein, auch bei der Selbstgefährdung bei Cannabiskonsum im Erwachsenenalter die Strafe bei 100 Franken festzusetzen.
Der zweite Minderheitsantrag bei Absatz 3 betrifft den Grundsatz, dass wir das Vorleben nicht berücksichtigen können, wenn wir zum Ordnungsbussenverfahren wechseln. Wenn wir das Vorleben berücksichtigen wollen, dann wechseln wir zum ordentlichen Strafverfahren.