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de Courten Thomas · Nationalrat · 2012-03-07

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-07

Wortprotokoll

In der Diskussion um Artikel 28b Absatz 1bis geht es um eine Dreistigkeit der Hanflegalisierungsbefürworter. Der Verweis auf Artikel 19a Ziffer 2 bedeutet nichts anderes, als dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt und/oder von einer Strafe abgesehen werden kann. Es kann noch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Unter dem Aspekt der Drogenpolitiksäule Repression und jenem der Säule Prävention ist diese weitere Lockerung der Lockerung ein Witz.

Wir haben vorher über die Maximalmenge diskutiert und haben 10 Gramm als geringfügige Menge definiert. Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie auch wissen, dass das deutlich mehr ist als einfach nur eine Tagesration, dass das auch weit über das hinausgeht, was innerhalb eines Tages als Eigenkonsum deklariert werden kann. Die Vorbereitung des Konsums und die Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Kollegen zum gemeinsamen Konsum ist nach geltendem Recht bereits straffrei. Faktisch geht es also hier um nicht mehr und nicht weniger als um die vollständige Liberalisierung durch die Hintertür des schrankenlosen Drogenkonsums.

Wir bitten Sie namens der SVP-Fraktion - und ich wiederhole mich hier -, den Volkswillen zu respektieren, den Konsum von Betäubungsmitteln weiterhin unter Strafe zu stellen und den Befürwortern der Legalisierung des Kiffens nicht auf den Leim zu gehen.

Die SVP-Fraktion beantragt, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.